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So finden Sie die UVgO Schwellenwerte für Ihr Bundesland

Die Schwellenwerte für Direktaufträge im Rahmen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) variieren je nach Träger des öffentlichen Auftraggebers. Wir zeigen Ihnen, worauf sie achten müssen.

Elektronische Marktplätze versprechen Prozesseffizienz im Einkauf. Doch können diese überhaupt vergaberechtskonform eingesetzt werden? Für Direktaufträge im Rahmen der Unterschwellenvergabeverordnung ist dies jedenfalls der Fall. Paragraph 14 UVgO regelt, dass öffentliche Aufträge von sehr geringem Wert ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können.

Da keine Ausschreibung nötig ist, kommen öffentliche Auftraggeber privaten Unternehmen am Markt gleich. Das verschafft Handlungsspielräume und ermöglicht dem öffentlichen Sektor die Beschaffung über elektronische Marktplätze. Die Schwellenwerte der UVgO variieren zwischen Bund und Ländern und je nach Bundesland und können sich dort auch zwischen Beschaffungsstellen des Landes und der Kommunen unterscheiden. 

Wo finde ich die relevanten Schwellenwerte für meinen öffentlichen Auftraggeber? 

Die maßgebliche Wertgrenze für Direktaufträge im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird in den entsprechenden Landesvergabegesetzen und -verordnungen festgelegt, da die UVgO bundesweit keine einheitlichen Wertgrenzen festlegt, sondern den Bundesländern Spielraum gibt, diese selbst festzulegen. 

Um die konkrete Wertgrenze für Direktaufträge im Anwendungsbereich der UVgO zu finden, sollten Sie die folgenden Quellen konsultieren: 

  1. Landesvergabegesetz bzw. Landesvergabeverordnung Ihres Bundeslandes: Diese Dokumente enthalten spezifische Regelungen und Wertgrenzen für Direktaufträge. Jedes Bundesland kann unterschiedliche Wertgrenzen festlegen. 

  2. Veröffentlichungen und Rundschreiben der zuständigen Vergabestellen und Ministerien: Oftmals veröffentlichen die zuständigen Ministerien oder Vergabestellen Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der UVgO, einschließlich der aktuellen Wertgrenzen. 

  3. Webseiten der Landesvergabekammern oder Vergabeplattformen: Diese bieten häufig aktuelle Informationen zu Vergaberegelungen und Wertgrenzen. 

Beispielhafte Wertgrenzen für Direktvergaben (können je nach Bundesland und Behördenebene variieren): 

  • In einigen Bundesländern liegt die Wertgrenze für Direktvergaben bei 1.000 Euro bis 3.000 Euro. 

  • Andere Bundesländer erlauben Direktvergaben bis zu 10.000 Euro oder sogar höher. 

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Vergabetransformationspakt wird auch eine weitere Anhebung der Direktvergabegrenze auf Bundesebene gefordert. Wir halten Sie auf dem Laufenden und aktualisieren diesen Beitrag regelmäßig für Sie. 

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