Mehr Tempo für die öffentliche Beschaffung – und neue Fragen für den Wettbewerb

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Es soll öffentliche Vergaben einfacher, schneller und digitaler machen. Für öffentliche Auftraggeber bringt die Reform spürbare Erleichterungen – aber auch neue Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und mittelstandsfreundliche Beschaffung.

Öffentliche Beschaffung steht unter Zeitdruck. Infrastruktur muss schneller geplant und umgesetzt werden, Verwaltungen sollen digitaler arbeiten und Unternehmen brauchen verlässliche, faire Zugänge zu öffentlichen Aufträgen.

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz verschiebt der Gesetzgeber deshalb mehrere Stellschrauben: Die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes steigt, Eigenerklärungen werden zum Regelfall, Nachprüfungsverfahren sollen schneller abgeschlossen werden und digitale Abläufe erhalten mehr Raum. Für bestimmte zeitkritische Infrastrukturvorhaben wird außerdem eine Gesamtvergabe erleichtert. 

Die Reform folgt damit einem klaren Leitbild: weniger Formalismus, mehr Verfahrenseffizienz. Sie hebt die zentralen Vergabegrundsätze jedoch nicht auf. Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb, Mittelstandsförderung und Verhältnismäßigkeit bleiben der Rahmen, in dem die neuen Spielräume genutzt werden müssen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

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1. Direktaufträge bis 50.000 Euro im Bund

Die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes wurde auf 50.000 Euro netto angehoben. Bis zu diesem Auftragswert kann eine Leistung grundsätzlich ohne förmliches Vergabeverfahren beschafft werden. Das reduziert den Verfahrensaufwand und kann dazu beitragen, kleinere und standardisierte Bedarfe deutlich schneller zu decken.

Der Direktauftrag ist allerdings kein rechtsfreier Raum. Auch bei einer Direktbeschaffung gelten insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Transparenz sowie der Anbietervielfalt. Die Entscheidung sollte deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden – etwa durch eine kurze Marktsondierung, eine Begründung der Auswahl und eine Prüfung der Preisangemessenheit.

Für die Praxis ist außerdem wichtig: Die Wertgrenze gilt für Aufträge des Bundes. Unterhalb der EU-Schwellenwerte können auf Länder- und kommunaler Ebene abweichende landesrechtliche Vorgaben gelten. In einzelnen Bundesländern liegen die relevanten Wertgrenzen bereits höher. Genau hier soll die geplante Reform der Unterschwellenvergabeordnung künftig für mehr Einheitlichkeit sorgen.

2. Eigenerklärungen werden zum Grundsatz

Unternehmen müssen ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen künftig grundsätzlich zunächst mit Eigenerklärungen nachweisen. Weitergehende Unterlagen und Belege sollen in der Regel erst von den aussichtsreichen Anbietern angefordert werden.

Das bringt eine spürbare Entlastung für beide Seiten:

  • Anbieter müssen nicht mehr für jede Teilnahme vollständige Nachweispakete zusammenstellen.

  • Vergabestellen können die Prüfung zunächst auf die wesentlichen Informationen konzentrieren.

  • Der administrative Aufwand sinkt insbesondere bei Verfahren mit vielen Teilnehmenden.

  • Angebote können schneller gesichtet und bewertet werden.

Die Eigenerklärung erleichtert Unternehmen den Einstieg in das Verfahren, bedeutet aber nicht, dass Nachweise überflüssig werden. Zertifikate, Referenzen, Versicherungsbestätigungen, Bilanzen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen sollten weiterhin aktuell und kurzfristig verfügbar sein.

3. Rechtsschutz: schnellere Zuschläge, kontroverse Abwägung

Auch der vergaberechtliche Rechtsschutz wird neu justiert. Bislang konnte ein unterlegener Bieter den Zuschlag in bestimmten Konstellationen über eine sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht faktisch blockieren, bis über das Rechtsmittel entschieden war.

Dieser aufschiebende Blockade-Effekt entfällt künftig bei der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Nachprüfungsantrags. Vergaben können dadurch schneller abgeschlossen werden, obwohl noch ein Rechtsmittel läuft.

Die Änderung ist politisch und juristisch besonders umstritten. Befürworter sehen darin einen notwendigen Beitrag zu mehr Planungssicherheit und schnellerer Umsetzung öffentlicher Vorhaben. Kritiker – insbesondere aus der Anwaltschaft – warnen davor, dass die Beschleunigung zulasten des effektiven Rechtsschutzes und damit zulasten rechtsstaatlicher Kontrolle gehen könnte.

Für Auftraggeber steigt damit die Verantwortung, Vergabeverfahren von Anfang an sorgfältig, transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten. Für Bieter wird es wichtiger, mögliche Rechtsverstöße früh zu erkennen und fristgerecht zu adressieren.

4. Der Losgrundsatz bleibt – mit einer eng begrenzten Ausnahme

Der Losgrundsatz, bei dem Aufträge nach Menge, Art oder Fachgebiet aufgeteilt werden, um den Mittelstand zu fördern, bleibt bestehen. Für bestimmte zeitkritische Infrastrukturvorhaben, insbesondere aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sowie bestimmte Verkehrsinfrastrukturvorhaben, kann eine Gesamtvergabe jedoch erleichtert werden, wenn die Losaufteilung die schnelle Realisierung nachweislich verhindern würde.

Die Regelung soll komplexe Vorhaben beschleunigen, ist aber umstritten. Eine Gesamtvergabe kann Schnittstellen reduzieren und die Projektsteuerung vereinfachen. Gleichzeitig kann sie den Zugang für mittelständische Unternehmen erschweren, wenn einzelne Unternehmen die Größe oder Komplexität des Gesamtauftrags nicht allein abdecken können.

Als Ausgleich können Auftraggeber bei einer Gesamtvergabe stärker darauf achten, wie der spätere Auftragnehmer Unteraufträge vergibt und mittelständische Unternehmen einbindet. Entscheidend wird sein, dass die Ausnahme nicht zum neuen Regelfall wird und die Gründe für eine Gesamtvergabe transparent dokumentiert werden.

5. Mehr Digitalisierung im Vergabeverfahren

Das Gesetz setzt an mehreren Stellen auf digitale Verfahren und weniger Medienbrüche. Dazu zählen unter anderem:

  • der mögliche Verzicht auf das Vier-Augen-Prinzip bei elektronischen Verfahren, wenn ein revisionssicheres System die vollständige und unveränderte Verfügbarkeit der Angebote gewährleistet,

  • elektronische Markterkundungen für ein besseres Marktverständnis,

  • eine einfachere Nutzung von Verlinkungen in Bekanntmachungen und in der elektronischen Kommunikation,

  • mehr digitale Kommunikation und Akteneinsicht in Nachprüfungsverfahren,

  • Videoverhandlungen und weitere digitale Verfahrensformen.

Für Vergabestellen bedeutet das: Digitale Werkzeuge sollten nicht nur technisch vorhanden sein, sondern in den Beschaffungsprozess integriert werden. Für Unternehmen bleibt es wichtig, ihre digitalen Unternehmensprofile, Referenzen und Ansprechpartner aktuell zu halten und Vergabeplattformen regelmäßig zu beobachten. Wer relevante Informationen strukturiert vorhält, kann schneller auf Ausschreibungen und Direktanfragen reagieren.

Was bedeutet die Reform für öffentliche Auftraggeber?

Die neuen Regelungen eröffnen mehr Handlungsspielräume. Sie ersetzen aber nicht die Notwendigkeit einer guten Vergabestrategie. Öffentliche Auftraggeber sollten insbesondere prüfen:

  1. Welche Bedarfe können über Direktaufträge schneller gedeckt werden? 
    Dabei sollten interne Wertgrenzen, Dokumentationsanforderungen und Regelungen zur Korruptionsprävention eindeutig festgelegt sein. 

  1. Wie lassen sich Eigenerklärungen sinnvoll in die Eignungsprüfung integrieren? 
    Prozesse sollten klar unterscheiden zwischen den Informationen, die von allen Bietern benötigt werden, und den Nachweisen, die erst von aussichtsreichen Bietern angefordert werden. 

  1. Wann ist eine Gesamtvergabe tatsächlich sachlich und zeitlich gerechtfertigt? 
    Die Entscheidung sollte auf einer belastbaren Analyse beruhen und die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen berücksichtigen. 

  1. Welche digitalen Funktionen können aktiv genutzt werden? 
    Elektronische Markterkundungen, strukturierte Daten und digitale Nachprüfungsverfahren können nicht nur Zeit sparen, sondern auch die Qualität der Beschaffung verbessern. 

  1. Wie wird die Dokumentation an die neuen Spielräume angepasst? 
    Weniger Formalismus bedeutet nicht weniger Verantwortung. Gerade bei vereinfachten Verfahren muss aus der Vergabeakte weiterhin hervorgehen, warum eine Entscheidung wirtschaftlich, sachlich und rechtmäßig war.

Was ändert sich für Anbieter?

Für Anbieter sinkt der Aufwand, an öffentlichen Vergaben teilzunehmen – zumindest in bestimmten Phasen des Verfahrens. Die wichtigsten praktischen Konsequenzen sind:

  • Eigenerklärungen werden zum zentralen Einstieg in die Eignungsprüfung.

  • Nachweise sollten trotzdem vollständig, aktuell und digitale verfügbar sein.

  • Unternehmensprofile und Referenzen sollten regelmäßig gepflegt werden.

  • Bei kleineren Bedarfen können Direktaufträge und vereinfachte Markterkundungen neue Zugänge zum öffentlichen Markt eröffnen.

  • Bei großen Infrastrukturvorhaben kann die Beteiligung als Nachunternehmer oder in einer Bietergemeinschaft an Bedeutung gewinnen, wenn Gesamtvergaben häufiger genutzt werden.

  • Rechtsschutz muss frühzeitig und strategisch geprüft werden, weil ein Rechtsmittel den Zuschlag künftig nicht in jedem Fall automatisch aufhält.

Die Reform senkt damit einige Zugangshürden, erhöht aber zugleich die Bedeutung von Sichtbarkeit, Reaktionsgeschwindigkeit und vorbereiteten Unternehmensinformationen.

Die UVgO-Reform: Der nächste Schritt für den Unterschwellenbereich

Parallel zum Vergabebeschleunigungsgesetz wird die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) überarbeitet. Sie regelt Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte – und damit einen großen Teil der täglichen Beschaffungspraxis von Bund, Ländern und Kommunen.

Der Bund hat am 30. Juni 2026 einen Vorschlag für eine Neufassung vorgelegt. Bund und Länder wollen die Überarbeitung bis spätestens 31. Dezember 2026 abschließen. Die Länder sollen ihre jeweiligen Vorgaben anschließend bis zum 30. Juni 2027 anpassen.

Ziel ist eine möglichst einheitliche Unterschwellenvergabe, um den förderalen Flickenteppich zu reduzieren und Unternehmen mehr Planungssicherheit zu geben. Der vorgelegte Entwurf greift zahlreiche Elemente des Vergabebeschleunigungsgesetzes auf. Dazu gehören unter anderem höhere Wertgrenzen, ein stärkerer Einsatz von Eigenerklärungen, schlankere Dokumentationspflichten, digitale Verfahren und ein angepasster Losgrundsatz. Wichtig ist jedoch: Die UVgO gilt nicht automatisch. Sie wird erst durch entsprechende Anwendungsbefehle des Bundes und der Länder verbindlich. Bis zur vollständigen Umsetzung bleibt daher zu prüfen, welche Regelungen am jeweiligen Beschaffungsort tatsächlich gelten.

Fazit: Mehr Tempo braucht gute Prozesse

Das Vergabebeschleunigungsgesetz verändert wichtige Abläufe der öffentlichen Beschaffung. Direktaufträge werden im Bund einfacher, Eigenerklärungen reduzieren den Nachweisaufwand, digitale Verfahren werden gestärkt und bestimmte Infrastrukturvorhaben können schneller umgesetzt werden.

Die Reform ist damit ein Schritt hin zu einer moderneren öffentlichen Beschaffung. Sie wird ihre Wirkung aber nur entfalten, wenn Auftraggeber ihre Prozesse anpassen, digitale Möglichkeiten tatsächlich nutzen und die neuen Ausnahmen verantwortungsvoll einsetzen. Für Unternehmen gilt: Wer öffentliche Aufträge gewinnen möchte, sollte seine Nachweise, Referenzen und digitalen Unternehmensinformationen aktuell halten.

Die Richtung ist klar: Öffentliche Beschaffung soll schneller werden. Entscheidend ist, dass sie dabei ebenso transparent, wettbewerblich und mittelstandsfreundlich bleibt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine vergaberechtliche Beratung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und landesrechtlichen Regelungen sowie die konkreten Vergabeunterlagen.

Häufige FAQs zum Thema Vergabebeschleunigungsgesetz

Das Vergabebeschleunigungsgesetz reformiert das nationale Vergaberecht und soll öffentliche Vergaben einfacher, schneller und digitaler machen. Die Reform reagiert damit auf den Zeitdruck, unter dem die öffentliche Beschaffung steht. Die mit ihm verbundenen Maßnahmen sollen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen entlasten.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft.

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz verschiebt der Gesetzgeber mehrere Stellschrauben: Die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes steigt auf 50.000 Euro, Eigenerklärungen werden zum Regelfall, Nachprüfungsverfahren sollen schneller abgeschlossen werden und digitale Abläufe erhalten mehr Raum. Für bestimmte zeitkritische Infrastrukturvorhaben wird außerdem eine Gesamtvergabe erleichtert.

Für öffentliche Auftraggeber bringt die Reform spürbare Erleichterungen. Gleichzeitig gibt es neue Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und mittelstandsfreundliche Beschaffung.