Vergabearten in der öffentlichen Beschaffung

Öffentliche Auftraggeber können in unterschiedlichen Verfahren Aufträge vergeben. Erfahren Sie mehr über die wichtigsten Vergabearten in der öffentlichen Beschaffung.

Als Vergabearten werden die unterschiedlichen Verfahren der öffentlichen Beschaffung bezeichnet, mit denen öffentliche Auftraggeber Aufträge für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen vergeben können. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, richtet sich nach Art des Auftrags, dem geschätzten Auftragswert und möglichen besonderen Umständen. Die Wahl der Vergabeart bestimmt, wie formell das Verfahren abläuft, welche und wie viele Unternehmen sich beteiligen können und welche rechtlichen Anforderungen einzuhalten sind. Ziel ist es, den Zugang zu öffentlichen Aufträgen fair, transparent und wirtschaftlich zu gestalten.

Welche Vergabearten gibt es?

Das Vergaberecht in Deutschland unterscheidet grundlegend zwischen Vergaben oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte. Während oberhalb der Schwellenwerte europaweit ausgeschrieben werden muss, greifen unterhalb nationale Verfahren.

Bei europaweiten Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sind das offene und das nicht offene Verfahren die vorrangigen Vergabearten. Das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft kommen nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen zur Anwendung.

Bei nationalen Vergaben unterhalb der Schwellenwerte stehen die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung sowie die Verhandlungsvergabe zur Verfügung. Letztere ist ebenfalls an gesetzlich geregelte Voraussetzungen gebunden.

https://unite.eu/img/containers/assets/uploads/bard/vergabearten.webp/d8a956e14bc9e0ba35c10def0168d6d5/vergabearten.webp Übersicht zu den Vergabearten oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte

Wahl der richtigen Vergabeart

Die Entscheidung für eine Vergabeart ist keine freie Ermessensentscheidung des öffentlichen Auftraggebers, sondern folgt einem rechtlich vorgegebenen Rahmen. Maßgebliche Kriterien für die Verfahrenswahl sind:

  • Art des Auftrags: Handelt es sich um eine Liefer-, Dienst- oder Bauleistung?

  • Geschätzter Auftragswert: Liegt der Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte?

  • Komplexität der Leistung: Kann die Leistung bzw. der Auftragsgegenstand eindeutig beschrieben werden oder sind Verhandlungen erforderlich?

  • Besondere Umstände: Liegen gesetzlich geregelte Besonderheiten vor?

  • Marktsituation: Stehen ausreichend geeignete Anbieter zur Verfügung?

Die Wahl der richtigen Vergabeart erfordert Kenntnis der geltenden Verordnungen und Gesetze. Auftraggeber müssen die Wahl der Vergabeart dokumentieren und nachvollziehbar begründen.

EU-Schwellenwerte als Orientierung

Die Wahl der Vergabeart richtet sich u. a. danach, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Sie werden alle zwei Jahre angepasst und legen fest, ob europaweit ausgeschrieben werden muss oder ob eine nationale Vergabe erfolgt.

Ab 1. Januar 2026 gelten u.a.:

https://unite.eu/img/containers/assets/uploads/bard/eu_schwellenwerte_1500x1000px.webp/92e5e14c69d2fad58a8491e1193d20bc/eu_schwellenwerte_1500x1000px.webp Infografik EU-Schwellenwerte

Vergabearten oberhalb der EU-Schwellenwerte

Oberhalb der EU-Schwellenwerte bildet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die rechtliche Grundlage des Vergaberechts. Aufbauend darauf konkretisiert die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, VgV) die genaue Durchführung von Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte. Gemäß § 119 GWB stehen fünf Vergabearten zur Verfügung, die vor allem in § 14 VgV konkret beschrieben werden.

Offenes Verfahren

Das offene Verfahren ist die reguläre Verfahrensart oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die Bekanntmachung des Auftrags erfolgt europaweit, etwa im Amtsblatt der Europäischen Union und auf elektronischen Plattformen (Öffentliche Ausschreibungen und Aufträge I Europäische Union). Bei diesem Verfahren können öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Bietern zu einer Angebotsabgabe öffentlich auffordern. Somit kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben und es gibt keinen beschränkten Bieterkreis. Dies schafft maximalen Wettbewerb und Transparenz.

Nicht offenes Verfahren

Neben dem offenen Verfahren steht öffentlichen Auftraggebern auch das nicht offene Verfahren frei zur Verfügung. Bei diesem wird zunächst ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet, bei dem Unternehmen öffentlich zur Teilnahme aufgefordert werden und ihre Eignung nach vorab festgelegten Kriterien geprüft wird. Anschließend wird eine beschränkte Anzahl von Bietern aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Diese Anzahl wird vorher vom Auftraggeber festgelegt und darf die Anzahl von fünf Bietern nicht unterschreiten (§ 51 Abs. 2 Satz 1 VgV).

Öffentliche Auftraggeber können frei zwischen einem offenen und einem nicht offenen Verfahren wählen. Die weiteren Vergabearten oberhalb der EU-Schwellenwerte sind nur zulässig, wenn sie aufgrund gesetzlicher Kriterien aus § 14 VgV zulässig sind.

Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren beschreibt ein flexibleres Verfahren und ermöglicht es dem Auftraggeber, direkt mit ausgewählten Unternehmen über die Angebotsinhalte zu verhandeln. Dies kann mit oder auch ohne einen vorherigen Teilnahmewettbewerb erfolgen. Ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist notwendig, wenn der Auftragsgegenstand konzeptionelle oder innovative Lösungen erfordert oder durch bestimmte Umstände und Anforderungen vorherige Verhandlungen benötigt werden (§ 14 Abs. 3 VgV). Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, etwa wenn in einem vorher durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote eingegangen sind oder besonders dringliche Gründe vorliegen (§ 14 Abs. 4 VgV).

Wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog kommt bei besonders komplexen Aufträgen zur Anwendung, bei denen der öffentliche Auftraggeber zwar seinen Beschaffungsbedarf definieren, aber nicht die benötigten Mittel oder Konditionen eindeutig beschreiben kann. Nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb werden ausgewählte Unternehmen zu einem strukturierten Dialog eingeladen, in dem gemeinsam mit dem Auftraggeber Lösungsansätze erarbeitet werden. Erst auf Grundlage dieser Ergebnisse werden Angebote eingereicht.

Im Unterschied zum Verhandlungsverfahren – bei dem die Leistungsbeschreibung bereits feststeht und lediglich deren konkrete Ausgestaltung verhandelt wird – entsteht die Leistungsbeschreibung beim wettbewerblichen Dialog erst im Laufe des Austauschs selbst.

Innovationspartnerschaft

Die Innovationspartnerschaft ist eine besondere Vergabeart oberhalb der EU-Schwellenwerte, bei der es um die Entwicklung und anschließenden Erwerb innovativer Lösungen geht, die noch nicht am Markt verfügbar sind. Nach einem Teilnahmewettbewerb werden dafür mit ausgewählten Unternehmen Erst- und Folgeangebote verhandelt. Diese Vergabeart ermöglicht eine längerfristige Partnerschaft mit einem oder mehreren Unternehmen, mit denen der gesamte Prozess von der Entwicklung bis zum Erwerb durchlaufen werden kann.

Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten vereinfachte nationale Verfahren. Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen greift die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Kriterien für die Wahl der jeweiligen Vergabeart sind derzeit in § 8 UVgO geregelt. Dies wird sich u. a. voraussichtlich mit der geplanten Reform der UVgO zum Ende des Jahres 2026 ändern (s. Ausblick: Die Reform der UVgO).

Öffentliche Ausschreibung in Deutschland

Die öffentliche Ausschreibung im nationalen Vergaberecht entspricht dem offenen Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Dabei wird der Auftrag öffentlich bekanntgegeben, sodass grundsätzlich jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben kann. Somit gibt es keinen beschränkten Bieterkreis. den Zuschlag erhält das Angebot, das anhand der vorab bekanntgemachten Zuschlagskriterien als wirtschaftlichstes ermittelt wird.

Beschränkte Ausschreibung

Mit der beschränkten Ausschreibung können öffentliche Auftraggeber den Bieterkreis einschränken, ohne die Vergabegrundsätze wie Wettbewerb und Transparenz zu verletzen. Dabei wird zwischen zwei Varianten unterschieden:

Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber öffentlich Unternehmen zu einem Teilnahmeantrag auf. Anschließend werden anhand von vorher festgelegter, transparenter Kriterien geeignete Bewerber ermittelt, die dann im zweiten Schritt zu einer Angebotsabgabe eingeladen sind.

Bei der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber direkt ausgewählte Unternehmen auf, ein Angebot abzugeben. Es erfolgt demnach kein öffentlicher Aufruf zur Teilnahme. Dieses Verfahren ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, etwa wenn eine vorangegangene öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis erbracht hat oder der Aufwand eines Teilnahmewettbewerbs außer Verhältnis zum Auftragswert steht (§ 8 Abs. 3 UVgO).

In beiden Verfahren darf der beschränkte Bieterkreis die Anzahl von drei Bietern nicht unterschreiten (§ 36 Abs. 2 UVgO).

Verhandlungsvergabe

Die Verhandlungsvergabe, früher auch freihändige Vergabe, zeichnet sich durch ein formloses Verfahren aus. Dabei wendet sich der Auftraggeber direkt an ausgewählte Unternehmen, um mit ihnen über die Auftragsbedingungen und Preise zu verhandeln. Während der Verhandlungen können die Bieter ihre Angebote anpassen. Dieses Verfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa bei Aufträgen zu konzeptionellen oder innovativen Lösungen oder wenn der Auftrag durch bestimmte Umstände und Anforderungen vorherige Verhandlungen benötigt (§ 8 Abs. 4 UVgO). Die Auswahl geeigneter Unternehmen kann mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb erfolgen. In beiden Fällen muss die Auswahl sachlich begründet und dokumentiert werden und die Anzahl von drei Anbietern muss gewahrt werden.

Ausblick: Die Reform der UVgO

Die UVgO wird momentan grundlegend überarbeitet, um das Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte zu vereinfachen. Dafür hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) am 30. Juni 2026 einen Entwurf zur Neufassung der UVgO vorgelegt. Geplant ist, diese bis Ende 2026 zu verabschieden. Im Anschluss sind die Länder bis Mitte 2027 dazu verpflichtet, die Vorgaben anzupassen.

Ziel der Neufassung ist eine Vereinfachung der UVgO und damit die Möglichkeit beschleunigter Auftragsverfahren. Das zeigt sich schon am Umfang. Statt bisher 54 Paragrafen soll die neue UVgO nur noch 24 umfassen. So werden die aktuellen §§ 8 bis 12 im Entwurf in § 6 Vergabeverfahren zusammengefasst. Gleichzeitig werden dabei auch die Verfahrensarten neu geordnet. So hält § 6 Abs. 1 des aktuellen Entwurfs fest, dass Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung, die Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb zu ihrer freien Verfügung haben.

Neu ist dabei die Öffentliche Verhandlungsvergabe. Bei dieser fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich auf, Angebote abzugeben, bevor im Anschluss Verhandlungen erfolgen. Im Gegenzug fällt die beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb weg. Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist weiterhin nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Hinweis: Der Prozess der Reform ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht abgeschlossen. Die in diesem Abschnitt dargestellten Inhalte beziehen sich auf den Entwurf des BMWE (Stand Juli 2026).

Häufige Fragen zum Thema Vergabearten

Als Vergabearten werden die unterschiedlichen Verfahren bezeichnet, mit denen öffentliche Auftraggeber Aufträge für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen vergeben können. Die Wahl der Vergabeart richtet sich nach dem geschätzten Auftragswert, der Art des Auftrags und besonderen Umständen.

Das Vergaberecht unterscheidet zwischen Vergaben oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte. Oberhalb gelten das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft. Unterhalb der Schwellenwerte stehen die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung sowie die Verhandlungsvergabe zur Verfügung.

Beide Verfahren sind grundsätzlich in ihrer Struktur gleich. Öffentliche Auftraggeber müssen bei beiden den Auftrag öffentlich bekanntgeben, es gibt keinen beschränkten Bieterkreis und jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot einreichen. Der Unterschied liegt im Anwendungsbereich: Während das offene Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung kommt und vom GWB sowie der VgV geregelt ist, entspricht die öffentliche Ausschreibung auf nationaler Ebene und richtet sich nach der UVgO.

Sowohl das Verhandlungsverfahren als auch die Verhandlungsvergabe ermöglichen es dem öffentlichen Auftraggeber, unmittelbar mit ausgewählten Unternehmen über Angebotsinhalte und Bedingungen zu verhandeln. Der Unterschied liegt auch hier im Anwendungsbereich. Das Verhandlungsverfahren gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte und ist in § 14 VgV geregelt. Die Verhandlungsvergabe, früher freihändige Vergabe, ist ein Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte und richtet sich nach § 8 Abs. 4 UVgO.

Die Wahl der Vergabeart ist keine freie Ermessensentscheidung des öffentlichen Auftraggebers, sondern folgt einem rechtlich vorgegebenen Rahmen. Dabei sind Kriterien wie die Auftragsart, der Auftragswert, die Komplexität der Leistung, die Marktsituation und mögliche besondere Umstände entscheidend. Die Entscheidung für eine Vergabeart ist nachvollziehbar zu begründen und in der Vergabeakte zu dokumentieren.

Der geschätzte Auftragswert ist eines der zentralen Kriterien für die Wahl der Vergabeart. Liegt er oberhalb der EU-Schwellenwerte, ist ein europaweites Verfahren durchzuführen. Wird er unterhalb der EU-Schwellenwerte verortet, ist ein nationales Verfahren gültig.