1 Begriffsbestimmungen, Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
1.1 Die Parteien haben vereinbart, dass für ihre vertraglichen Beziehungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Transaktionen im Kommissionsgeschäft ausschließlich die in diesem Kommissionsvertrag niedergelegten Regelungen gelten sollen, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 „Mercateo“ ist die jeweilige vertragsausführende Mercateo Landesgesellschaft, die unter https://unite.eu/de-de/contractual-partners für das jeweilige Vertragsgebiet benannt ist.
1.2.2 „Anbieter“ ist das jeweilige Unternehmen, für dessen Rechnung Mercateo Artikel aus dem Sortiment des jeweiligen Unite BusinessShops für das jeweilige Vertragsgebiet im eigenen Namen im Kommissionsgeschäft verkauft.
1.2.3 „Kunde“ ist das Unternehmen, an das Artikel aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden sowie zwischen Mercateo und dem Kunden angeboten und verkauft werden.
1.2.4 „Parteien“ sind Mercateo und der Anbieter.
1.2.5 „Dritter“ ist jeder, der nicht Partei ist.
1.2.6 „Verbundenes Unternehmen“ einer Partei ist jede rechtsfähige Einheit, Person oder Gesellschaft,
die von der jeweiligen Partei kontrolliert wird oder
die die jeweilige Partei kontrolliert oder
die von demselben Unternehmen kontrolliert wird, das auch die jeweilige Partei kontrolliert.
„Kontrollieren“ meint in diesem Zusammenhang, die direkte oder indirekte Ausübung von mehr als 50 % der Stimmrechte oder die vertraglich oder anderweitig eingeräumte Befugnis, die geschäftsführenden Organe des jeweiligen Unternehmens zu besetzen.
1.2.7 „Artikel“ sind die Waren und Dienstleistungen, die der Anbieter in seinem Katalog darstellt.
1.2.8 „Katalog“ ist der von dem Anbieter nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbedingungen Anbieter Unite zur Verfügung gestellte Produktkatalog.
1.2.9 „Unite“ ist das B2B-Netzwerk der Unite Network SE.
1.2.10 Das „Kommissionsgeschäft“ ist beschrieben in der Leistungsbeschreibung Kommissionsgeschäft zwischen der Unite Network SE und dem Anbieter.
1.3 Die Geltung jeglicher außerhalb dieses Kommissionsvertrages bestehender Regelungen des Anbieters, insbesondere Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Anbieters oder dem Kommissionsvertrag entgegenstehender Regelungen, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, Mercateo stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Eine Zustimmung zur Einbeziehung derartiger Regelungen erfolgt selbst dann nicht, wenn einer auf die Einbeziehung zielenden Erklärung (etwa durch Hinweise auf dem Geschäftspapier, Lieferscheinen o.ä.) nicht widersprochen wird. Eine Zustimmung zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen liegt auch nicht in konkludentem Verhalten, insbesondere nicht in der Erbringung der vereinbarten Leistung oder Zahlung bzw. auch nicht in jeweils deren vorbehaltsloser Entgegennahme.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Im Kommissionsgeschäft erfolgt die Abwicklung von Bestellungen des Kunden über Mercateo.
2.2 Mercateo verkauft als Kommissionär die Artikel des Anbieters im eigenem Namen und für Rechnung des Anbieters an Kunden, die ihr Kaufinteresse bekunden. Mercateo wird die Anfragen im Einzelfall bearbeiten und zustande kommende Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Gesetzliche Grundlage des Kommissionsgeschäftes sind die §§ 383 ff. des Handelsgesetzbuches nach deutschem Recht oder die den §§ 383 ff. Handelsgesetzbuch entsprechenden gesetzlichen Regelungen am Sitz der jeweiligen vertragsausführenden Mercateo-Landesgesellschaft.
2.3 Mercateo tritt gegenüber dem Kunden auf Grundlage der Geschäftsbedingungen des Besonderen Teils der Unite Nutzungsbedingungen (abrufbar unter folgendem Link https://unite.eu/de-de/terms-of-use) als der Anbieter der Artikel des Anbieters auf (im Folgenden „Ausführungsgeschäft“). Im Kommissionsgeschäft ist „Anbieter“ in Teil B der Nutzungsbedingungen Unite als „Mercateo“ zu lesen.
2.4 Nach Erhalt der Kundenbestellung über Unite erfolgt durch Mercateo ein entsprechender Auftrag zur Ausführung der Bestellung in elektronischer Form bei dem Anbieter.
2.5 Mercateo garantiert gegenüber dem Anbieter, dass nur solche Kunden Bestellungen über Unite auslösen, bei denen eine Erfüllung der aus der Bestellung resultierenden Kaufpreisforderung sichergestellt ist. Hierzu prüft Mercateo die Bonität des jeweiligen Kunden wie folgt:
Mercateo holt die Auskunft einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei (Creditreform, SCHUFA, Creditsafe, Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur SA („Coface“), CRIF oder vergleichbare Auskunftei) ein;
Die zugrunde gelegte Auskunft darf nicht älter als 6 Monate sein. Soweit Mercateo über einen Monitoring-Vertrag mit der Wirtschaftsauskunftei verfügt, entfällt diese Frist und es gilt die letzte Einstufung der Auskunftei;
Mercateo vergibt für den jeweiligen Kunden ein Limit, das dem Bonitätsscore der Auskunft und der Zahlungserfahrung mit diesem Kunden angemessen ist. Eine positive Zahlungserfahrung wiegt höher als die Wirtschaftsauskunft und liegt vor, wenn der Kunde seine Rechnungen spätestens 34 Tage nach Fälligkeit begleicht, es keine offenen Posten mit einer Fälligkeit über 34 Tage gibt und der letzte Zahlungseingang nicht älter als 12 Monate ist. Die jeweils aktuellen Limits und Anforderungen für deren Vergabe teilt Mercateo dem Anbieter auf Nachfrage mit.
3 Rechnungsstellung und Zahlung
3.1 Die aus dem Ausführungsgeschäft mit dem Kunden entstehenden Forderungen werden hiermit sämtlich von Mercateo an den Anbieter abgetreten. Der Anbieter erklärt die Annahme der Abtretung. Mercateo bleibt zur Einziehung dieser Forderungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs ermächtigt.
3.2 Der Verkauf an den Kunden und die Erstellung der Kundenrechnung erfolgen zu dem vom Anbieter im Katalog vorgegebenen Einkaufsnettopreis zzgl. der übermittelten Steuersätze und ggf. anfallenden Abgaben. Der Anbieter stellt seine Rechnung für den Auftrag von Mercateo unmittelbar an Mercateo. Eine Abrechnung des Anbieters gegenüber dem Kunden erfolgt nicht. Etwaige Abweichungen von den in der Bestellung angegebenen Daten in der Rechnung des Anbieters gegenüber Mercateo sind nicht zulässig, es sei denn, der Kunde hat der Abweichung zugestimmt.
3.3 Die Rechnung des Anbieters gegenüber Mercateo wird wie folgt beglichen:
3.3.1 Zahlt Mercateo in Erfüllung der Garantie aus Abschnitt 2.5 an den Anbieter, so tritt der Anbieter die aus dem Ausführungsgeschäft nach Abschnitt 3.1 abgetretenen Forderungen gegenüber dem Kunden an Mercateo zurück ab. Mercateo nimmt die Abtretung an.
3.3.2 Übersteigt der Umfang der in Erfüllung der Garantie nach Abschnitt 2.5 ausgeglichenen Forderungen (i) das von Mercateo für den jeweiligen Kunden oder (ii) das vom Anbieter gesetzte Limit, so wird die Rechnung des Anbieters gegenüber Mercateo unabhängig etwaiger vereinbarter Zahlungsziele erst nach vollständigem Zahlungseingang seitens dieses Kunden und Verbuchung der Zahlung durch Mercateo beglichen.
3.3.3 Übersteigt der Umfang der nach Abschnitt 3.3.2 ausstehenden Zahlungseingänge ein vom Anbieter gesetztes Limit, so hat der Anbieter die Möglichkeit, Aufträge von Mercateo für Bestellungen abzulehnen, bis das gesetzte Limit durch Erfüllung der Zahlungsforderungen des Anbieters wieder erreicht ist. Das Recht des Anbieters, den Rahmenvertrag gegenüber dem Kunden zur Nutzung des betreffenden Unite BusinessShops zu kündigen, bleibt unberührt.
3.3.4 Eine Delkredereübernahme durch Mercateo ist hiervon nicht umfasst.
3.4 Die Zahlung an den Anbieter ist erfolgt, wenn der Betrag auf ein vom Anbieter angegebenes Konto seitens Mercateo angewiesen ist. Die zahlende Partei trägt die für die Durchführung der Zahlung anfallenden Kosten, mit Ausnahme solcher Kosten, die bei der jeweils kontoführenden Stelle des Zahlungsempfängers für die Entgegennahme bzw. Gutschrift der Zahlung anfallen.
4 Pflichten des Anbieters
4.1 Transaktionsbezogene Verpflichtungen
4.1.1 Der jeweilige Auftrag von Mercateo an den Anbieter erfolgt in Ausführung des Kommissionsvertrages nach Maßgabe der vom Anbieter angegebenen Kriterien wie Preis, Verfügbarkeit und Lieferzeit.
4.1.2 Der Anbieter sendet die Artikel direkt an den im Auftrag benannten Kunden und teilt Mercateo auf Anforderung den Zeitpunkt der Auslieferung an die Transportperson und soweit möglich die Zustellung an den Kunden unverzüglich mittels eines Lieferavis in elektronischer Form mit. Diese Mitteilung über den Versand an den Kunden beinhaltet ebenfalls jene Daten, die zugleich in dem an den Kunden gerichteten Lieferschein enthalten sind und die ggf. ein Tracking/ eine Verfolgung der Sendung ermöglichen.
4.1.3 Soweit nicht anders vereinbart, werden sämtliche Kundenanfragen zu den Artikeln, Bestellungen und ggf. der Abwicklung direkt und ausschließlich vom Anbieter bearbeitet. Der Anbieter ist verpflichtet, die Ansprüche des Kunden entsprechend der getroffenen Vereinbarungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten. Vereinbart der Anbieter die Erbringung von Customer Service und/oder vergleichbaren Dienstleistungen, so werden diese nicht von Mercateo, sondern durch ein Verbundenes Unternehmen erbracht.
4.1.4 Artikelrückgaben, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfolgen durch den Kunden direkt an den Anbieter.
4.1.5 Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Rückrufaktionen obliegen ausschließlich dem Anbieter. Mercateo unterstützt den Anbieter bei der Umsetzung der Rückrufaktion, soweit dies erforderlich ist.
4.1.6 Der Anbieter zahlt Mercateo für die abgewickelten Ausführungsgeschäfte im Sinne von Abschnitt 2 eine Provision bezogen auf den Nettobetrag der Rechnung inkl. sämtlicher Versandkosten. Die Provision fällt für jedes über Mercateo wirksam abgeschlossene Ausführungsgeschäft an. Die Höhe der an Mercateo zu leistenden Provision ist in Produktinformationen zum Abwicklungsmodell niedergelegt.
4.1.7 Die Provision wird dem Anbieter nach Verbuchung des Geldeingangs seitens des Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
4.1.8 Der Anbieter verpflichtet sich, alle umsatzsteuerrelevanten Dokumente wie z.B. Gutschriften und Rechnungskorrekturen gegenüber Mercateo (und nicht gegenüber dem Kunden) zu erstellen, um eine ausschließliche Abwicklung über den Kommissionär zu gewährleisten.
4.2 Artikelbezogene Pflichten des Anbieters
4.2.1 Der Anbieter ist verpflichtet, auf Anforderung von Mercateo eine Lieferantenerklärung für Artikel mit Präferenzursprungseigenschaft zur Verfügung zu stellen.
4.2.2 Der Anbieter ist verantwortlich für die Verkehrsfähigkeit der in seinem Katalog dargestellten Artikel sowie dafür, dass Voraussetzungen für ein Anbieten und/oder für ein Inverkehrbringen der Artikel, insbesondere über eine Onlineplattform, erfüllt sind.
4.2.3 Alle angebotenen und gelieferten Artikel entsprechen den geltenden europäischen Verordnungen und Richtlinien, deren Umsetzungsbestimmungen in nationales Recht sowie weiteren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Vertragsgebietes in der jeweils aktuellen Fassung.
4.2.4 Der Anbieter ist verpflichtet die Artikelanforderungen, abrufbar unter https://unite.eu/de-de/item-requirements aktiv zur Kenntnis zu nehmen und insbesondere zu gewährleisten, dass die durch den Anbieter in seinem Katalog angebotenen Artikel diesen Anforderungen entsprechen. Mercateo wird dem Anbieter jedwede Änderung/Ergänzung der Übersicht per E-Mail mitteilen, damit der Anbieter seiner Verpflichtung nachkommen kann.
4.2.5 Mercateo stellt den Anbieter unter der Internetseite http://www.mercateo.com/corporate/unterlassungserklaerungen/ eine Übersicht über die bereits von Mercateo abgegebenen und unterzeichneten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen mit und ohne Strafbewehrung zur Verfügung. Der Anbieter verpflichtet sich, aktiv die Übersicht zur Kenntnis zu nehmen und insbesondere zu gewährleisten, dass die Tatbestände, die die jeweiligen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ausgelöst haben, durch seinen Katalog oder seine sonstige Darstellung über Unite nicht erfüllt werden. Mercateo wird den Anbieter jedwede Änderung/Ergänzung der Übersicht unverzüglich per E-Mail mitteilen, damit der Anbieter seiner Überprüfungspflicht nachkommen kann.
5 Freistellung
5.1 Soweit ein Dritter Mercateo im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Zusicherungen, Gewährleistungen oder Pflichten des Anbieters aus diesem Kommissionsvertrag oder aus dem jeweiligen Auftrag oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Bezug auf Artikel des Anbieters in Anspruch nimmt, hat der Anbieter Mercateo von derartigen Ansprüchen freizuhalten und von damit zusammenhängenden Kosten, Aufwendungen und Schäden freizustellen.
5.2 Soweit der Anbieter verpflichtet ist, Mercateo von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, erklärt er sich auf Anforderung durch Mercateo bereit, Mercateo nach deren Weisungen auf seine Kosten gegenüber einer Inanspruchnahme zu verteidigen bzw. Mercateo bei der Verteidigung zu unterstützen.
5.3 Die Freistellung findet im gleichen Umfang auf die jeweils leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Stellvertreter von Mercateo und Verbundene Unternehmen von Mercateo Anwendung.
6 Haftung
6.1 Mercateo haftet in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Mercateo, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Mercateo beruhen.
6.2 Daneben haftet Mercateo ebenso für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Mercateo, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Mercateo beruhen.
6.3 Beruhen sonstige Schäden hingegen auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet Mercateo bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, maximal auf 5.000.000 EUR je Schadensfall. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Anbieter vertrauen darf.
6.4 Die Haftung für Arglist und/oder Garantien bleibt unberührt.
6.5 Die vorgenannten Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten in gleichem Umfang zugunsten des Anbieters und auch für dessen Freistellungsverpflichtung nach Abschnitt 5.
7 Sanktionslisten, Embargomaßnahmen
7.1 Weder der Anbieter noch ein mit ihm Verbundenes Unternehmen oder seine Finanzinstitute unterliegen Sanktionen, ist/sind auf einer Liste mit verbotenen oder beschränkten Personen oder Gesellschaften genannt oder steht/stehen im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person, die auf einer solchen Liste genannt ist, insbesondere nicht auf Sanktionslisten der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedsstaaten oder auf Sanktionslisten der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu verbotenen oder beschränkten Parteien.
7.2 Die über die Unite abzuwickelnden Rechtsgeschäfte des Anbieters einschließlich der diesbezügliche Kapital- und Zahlungsverkehr sind nicht von Embargomaßnahmen betroffen.
8 Steuerliche Verantwortlichkeit
8.1 Im Verhältnis von Mercateo und Anbieter untereinander ist jede Partei zur Einreichung aller relevanten Umsatzsteuer-Meldungen verantwortlich. Mercateo und Anbieter verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung notwendig werdenden steuer- oder/und abgabenrechtlichen Erklärungen und Bescheinigungen einander zur Verfügung zu stellen.
8.2 Der Anbieter ist gegenüber Mercateo für die korrekte Ausstellung von Rechnungen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, und Rechnungskorrekturen verantwortlich.
8.3 Der Anbieter ist für die korrekte Ermittlung, Meldung und Abführung aller Steuern und/oder Abgaben an die zuständigen Behörden verantwortlich, die im Zusammenhang mit dem Kommissionsgeschäft festgesetzt werden oder anfallen, es sei denn, dem Anbieter kann die Verantwortlichkeit für die Entstehung und/oder Abführung dieser Steuern und Abgaben nicht zugerechnet werden.
8.4 Falls Mercateo oder mit Mercateo Verbundene Unternehmen im Rahmen der Erbringung von Leistungen für den Anbieter Steuern und/oder Abgaben auferlegt werden, haftet der Anbieter für diese Steuern und/oder Abgaben, soweit dem Anbieter die Verantwortlichkeit für die Entstehung und/oder Abführung dieser Steuern und Abgaben zugerechnet werden kann.
8.5 Der Anbieter hat Mercateo oder mit Mercateo Verbundene Unternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuern und/oder Abgaben freizustellen bzw. bereits darauf gezahlte Steuern und/oder Abgaben zurückzuerstatten.
8.6 Der Anbieter hat bei den oben aufgeführten Verpflichtungen die jeweils am Sitz von Mercateo und die im Vertragsgebiet gültigen steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
9 Datenschutz
9.1 Mercateo und der Anbieter haben die geltenden einschlägigen gesetzlichen und vereinbarten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und die von ihnen mit der Durchführung dieser Vereinbarung betrauten Personen in hinreichender Weise auf die Einhaltung der gesetzlichen und der vereinbarten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten.
9.2 Der Anbieter verpflichtet sich, die von Mercateo übermittelten Kundendaten ausschließlich zur Abwicklung des Auftrags von Mercateo zu verwenden. Sollen die von Mercateo übermittelten Daten für einen anderen Zweck, als für die Abwicklung des Auftrags verwendet werden, ist der Anbieter verpflichtet, eine ausdrückliche Zustimmung vom Kunden einzuholen.
9.3 Der Anbieter verpflichtet sich, die von Mercateo übermittelten Kundendaten nicht an Dritte in irgendeiner Form zu übertragen, bspw. durch Verkauf und Tausch. Die Weitergabe an einen Dritten im Rahmen der Auftragsabwicklung von Mercateo ist gestattet, soweit der Dritte gegenüber dem Anbieter zur Einhaltung der relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist.
9.4 Der Anbieter verpflichtet sich, nach Abwicklung des Auftrags, sämtliche von Mercateo erhaltenen Kundendaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter vom Kunden die gesetzlich, insbesondere datenschutzrechtlich erforderliche Zustimmung zur Nutzung der Daten erlangt hat. Stehen gesetzliche Bestimmungen und/oder der Grund der Beweissicherung zu diesem Zeitpunkt einer Löschung zulässigerweise entgegen, sind diese Daten zu sperren; sie sind dann zu löschen, sobald diese Sperrung nicht mehr gerechtfertigt ist.
9.5 Der Anbieter verpflichtet sich, die von Mercateo übermittelten Kundendaten nach Aufforderung zu löschen. Sollte der Anbieter, gegen die o.g. Bestimmungen verstoßen, kann Mercateo vom Anbieter die Löschung aller über Mercateo erhaltenen Daten verlangen, soweit nicht gesetzliche Gründe gegen eine Löschung sprechen.
Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist Mercateo insbesondere zur außerordentlichen Kündigung des Kommissionsvertrages berechtigt.
10 Laufzeit
10.1 Der Kommissionsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, tritt er mit Unterzeichnung des Kommissionsvertrages in Kraft.
10.2 Der Kommissionsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
10.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.4 Mercateo und der Anbieter sind sich darüber einig, dass unbeschadet einer Beendigung des Kommissionsvertrages Aufträge, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung noch nicht abgewickelt sind, ordnungsgemäß entsprechend des Kommissionsvertrages abzuwickeln sind.
10.5 Mercateo und der Anbieter sind sich ferner darüber einig, dass die Verpflichtungen zur Freistellung auch nach Beendigung dieses Kommissionsvertrages fortgelten, solange Dritte Ansprüche gegenüber Mercateo erheben bzw. solange die Verjährungs- bzw. Gewährleistungsfristen andauern.
11 Gerichtsstand, Rechtswahl und Form
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Anbieter und Mercateo wegen oder mit Bezug zu diesem Kommissionsvertrag sowie über ihr Zustandekommen und ihre Wirksamkeit ist der Sitz der jeweiligen vertragsausführenden Mercateo-Landesgesellschaft.
11.2 Der Kommissionsvertrag, insbesondere Zustandekommen, Wirksamkeit, Form, Durchführung, Beendigung, Abwicklung, unterliegt dem am Sitz der jeweiligen vertragsausführenden Mercateo-Landesgesellschaft geltenden Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die sich auf die Vereinbarung beziehenden einseitigen Rechtsgeschäfte oder geschäftsähnlichen Handlungen.
11.3 Die elektronische Form steht der Schriftform gleich.
12 Salvatorische Klausel, Änderungen des Kommissionsvertrages
12.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Vorschrift tritt die gesetzliche Regelung, es sei denn die von der Regelung betroffenen Parteien vereinbaren individuell etwas Anderes.
12.2 Sollte sich nach Abschluss des Kommissionsvertrages herausstellen, dass der Kommissionsvertrag einen Umstand nicht regelt, die Parteien diesen aber geregelt hätten, hätte ihn wenigstens eine Partei bei Abschluss des Kommissionsvertrages bedacht, soll an diese Lücke die entsprechende gesetzliche Regelung treten, es sei denn die Parteien vereinbaren individuell etwas Anderes.
12.3 Mercateo behält sich das Recht vor, den Kommissionsvertrag sowie alle anderen vertragsrelevanten Dokumente, mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen notwendig ist, welche bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. In diesem Fall wird Mercateo dem Anbieter vor Wirksamkeit der Änderung über diese Änderungen per Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Anbieter nicht binnen sechs Wochen nach Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Widerspricht der Anbieter einer Änderung, haben die Unite Network SE und Mercateo das Recht, die Vereinbarung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu lösen.
12.4 Die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes gelten nach Beendigung des Kommissionsvertrages fort.
Stand 04/2022