Gültig ab: 20. April 2024:
Präambel
Unite bietet Lösungen zur Beschaffung katalogbasierter Bedarfe für Unternehmen aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor, ausgerichtet an den Interessen des Einkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verhaltenskodex für unsere Geschäftspartner (abrufbar unter https://unite.eu/de-ch/unite-coc) sind die rechtliche Basis für die Zusammenarbeit mit unseren Geschäftspartnern.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind modular aufgebaut. Sie bestehen aus einem Allgemeinen Teil (Teil A), der Regelungen enthält, die auf alle Verträge unabhängig von der Art der vereinbarten Leistungen anwendbar sind.
Daneben gibt es folgende besondere Regelungen, die auf die jeweiligen Vertragsarten Anwendung finden und im Falle von Widersprüchen den Regelungen des Teil A vorgehen:
Teil B für den Nutzungsvertrag und die API
Teil C für den Einkauf von Waren
Teil D für den Verkauf von Waren
Teil A – Allgemeiner Teil
1 Begriffsbestimmungen
1.1 „Unite“ ist die jeweilige unter https://unite.eu/de-ch/contractual-partners oder in der individuellen Vereinbarung mit dem Unternehmen genannte Gesellschaft, die den angebotenen Leistungsumfang im jeweiligen Vertragsgebiet erbringt.
1.2 „Einkäufer”/„Kunde” ist das Unternehmen, das von Unite oder einem Anbieter Waren oder Dienstleistungen bezieht.
Soweit Unite „Einkäuferloyalität“ zusagt, meint dieser Begriff, dass Unite im Auftrag des Einkäufers handelt und dessen Interessen wahrnimmt.
1.3 „Anbieter” ist das Unternehmen, von dem Einkäufer oder Unite Waren oder Dienstleistungen beziehen.
1.4 „Unternehmen“ ist ein Anbieter oder Einkäufer. Der Begriff des Unternehmens schließt die öffentliche Hand, mithin Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ein.
1.5 „Dritter“ ist jeder, der nicht Unternehmen ist.
1.6 „Parteien“ sind Unite und das Unternehmen.
1.7 „Verbundenes Unternehmen“ einer Partei ist jede rechtsfähige Einheit, Person oder Gesellschaft (jeweils ein „Verbundendes Unternehmen“),
(1) das von der jeweiligen Partei kontrolliert wird oder
(2) das die jeweilige Partei kontrolliert oder
(3) das von demselben Verbundenen Unternehmen kontrolliert wird, das auch die jeweilige Partei kontrolliert.
„Kontrollieren“ meint in diesem Zusammenhang, die direkte oder indirekte Ausübung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder die vertraglich oder anderweitig eingeräumte Befugnis, die geschäftsführenden Organe der jeweiligen Partei zu besetzen.
1.8 „Vertragsgebiet” ist das Gebiet, in dem Unite die jeweiligen Leistungen erbringt.
1.9 „Artikel“ sind Waren oder Dienstleistungen, die Einkäufer von Unite oder Anbietern beziehen.
2 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
2.1 Es gelten in der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ausschließlich die hier verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind abrufbar und druckbar unter https://unite.eu/de-ch/terms-of-use.
2.2 Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens wird schon jetzt widersprochen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen werden ausschließlich Vertragsbestandteil, wenn sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen gesondert diskutiert sowie ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Eine Zustimmung zur Einbeziehung derartiger Bedingungen erfolgt selbst dann nicht, wenn einer auf die Einbeziehung zielenden Erklärung (etwa durch Hinweise auf dem Geschäftspapier, durch Einbettung in Lieferantenportalen, Bestellscheinen, Lieferscheinen o.ä.) nicht widersprochen wird. Eine Zustimmung zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen liegt auch nicht in konkludentem Verhalten, insbesondere nicht in der Erbringung oder vorbehaltslosen Entgegennahme der vereinbarten Leistung oder Zahlung.
3 Zugangsvoraussetzungen
3.1 Der Zugang zu Unite steht keinen Verbrauchern, sondern ausschließlich natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften offen, die bei Abschluss von Rechtsgeschäften über Unite in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie Freiberuflern, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Vereinen.
3.2 Natürliche Personen, die als Unternehmen oder für Unternehmen handeln, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4 Elektronische Kommunikation
Zwischen Unite und dem Unternehmen besteht Einigkeit, dass sämtliche vertragsrelevante Erklärungen in Textform oder elektronischer Form erfolgen können.
5 Haftung
5.1 Unite haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Unite, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Unite beruhen.
5.2 Daneben haftet Unite ebenso unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Unite, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Unite beruhen.
5.3 Beruhen sonstige Schäden hingegen auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet Unite bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Abschluss des betreffenden Vertrags (insbesondere Nutzungsvertrag, Kaufvertrag) vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, maximal auf 5.000.000 EUR je Schadensfall. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung das jeweilige Unternehmen vertraut und auch vertrauen darf und eine Verletzung dieser die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.
5.4 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
5.5 Die Haftungsbegrenzungen und der -ausschluss gelten auch zugunsten der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen sowie gesetzlichen Vertreter von Unite.
5.6 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen wurde sowie bei Haftung nach Produkthaftungsrecht.
5.7 Die vorstehenden Regelungen gelten im gleichen Umfang zugunsten des Unternehmens sowie zugunsten der Verbundenen Unternehmen der Parteien.
6 Haftungsbeschränkung bei eingeschränkter Leistungsstärke/ Verfügbarkeit, Datenverlust
6.1 Unite übernimmt keine Haftung für eingeschränkte Leistungsstärke oder Verfügbarkeit der von Unite angebotenen Leistungen (z.B. durch Systemausfälle, Nichtabrufbarkeit, Nichtverfügbarkeit oder Datenverlust), die Unite nicht verschuldet hat, insbesondere wenn die Einschränkungen auf Gründen beruhen, die Unite nicht beherrschen kann (z.B. Störung oder Ausfall des Telekommunikationsnetzes). Unite haftet ferner nicht, wenn die Einschränkungen auf technischen oder betrieblichen Gründen beruhen, die Unite zwar zu vertreten hat, die aber die Grenze von 99,5 Prozent der Stunden eines Kalenderjahres nicht unterschreiten. Angekündigte Wartungsarbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie an Wochenenden und an bundeseinheitlichen Feiertagen in Deutschland gelten nicht als Ausfall. Eingeschränkte Leistungsstärke oder Verfügbarkeit stellen in diesen Fällen keine mangelhafte Leistung seitens Unite dar.
6.2 Das Unternehmen trägt die Verantwortung für die Errichtung und Unterhaltung angemessener Datensicherungssysteme. Unite haftet für den Verlust von Daten nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Unternehmens nicht vermeidbar gewesen wäre.
7 Elektronische Rechnung
Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, in elektronischer Form. Das Unternehmen erklärt seine Zustimmung zur elektronischen Rechnungsübermittlung.
8 Zahlungsbedingungen
8.1 Zahlungsforderungen von Unite sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, es sei denn, Unite und das Unternehmen haben etwas anderes vereinbart.
8.2 Bei Eintritt von Zahlungsverzug werden sämtliche Forderungen einschließlich solcher, für die Unite dem Unternehmen Zahlungsziele eingeräumt hat, sofort zur Zahlung fällig.
9 Sanktions- und Exportkontrollvorschriften
9.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden und auf sie anwendbaren nationalen, internationalen oder supranationalen Sanktions-, Embargo- und Exportkontrollvorschriften (zusammenfassend „Sanktions- und Exportkontrollvorschriften“). Das Unternehmen beachtet dies sowohl bei der Nutzung der Leistungen von Unite als auch bei einem möglichen Weiterverkauf, Export, einer Weitergabe oder Weiterverwendung von bezogenen Artikeln.
9.2 Das Unternehmen gewährleistet, dass das Unternehmen, mit ihm Verbundene Unternehmen und seine Finanzinstitute auf keiner Sanktionsliste genannt sind und nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person stehen, die auf einer Sanktionsliste genannt ist, insbesondere nicht auf Sanktionslisten der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten von Amerika. Das Unternehmen informiert Unite unverzüglich über die Aufnahme des Unternehmens und/oder einer der oben genannten Dritten auf eine Sanktionsliste und kooperiert mit Unite bei der Untersuchung und/oder Meldung dieser Maßnahme an die zuständigen Behörden, die nach alleinigem Ermessen von Unite erfolgen kann.
9.3 Unite haftet nicht für die Verweigerung der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die aufgrund der Aufnahme des Unternehmens und/oder einem der oben genannten Dritten auf eine Sanktionsliste erfolgt. Wenn Unite in gutem Glauben davon ausgeht, dass das Unternehmen beabsichtigt, Sanktions- und Exportkontrollvorschriften zu verletzen, gegen diese verstoßen hat oder Unite dazu veranlasst, diese zu verletzen, kann Unite jeden Vertrag mit dem Unternehmen mit sofortiger Wirkung kündigen, ungeachtet sonstiger entgegenstehender Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmen. Im Falle einer solchen Kündigung ist Unite von jeglicher Haftung und Verpflichtung aus dem Vertrag mit dem Unternehmen befreit.
9.4 Das Unternehmen stellt Unite von jeglichen Ansprüchen, Kosten, Aufwendungen und Schäden frei, die Unite aufgrund eines Verstoßes gegen diese Klausel entstehen. Die Freistellung findet im gleichen Umfang auf die jeweils leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Stellvertreter von Unite und Verbundene Unternehmen von Unite Anwendung. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Unite und dem Unternehmen fort.
10 Personenbezogene Daten
Das Unternehmen sichert in seinem Verantwortungsbereich und auf eigene Kosten die Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Rechtsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie gegebenenfalls erlassener Folge- oder ergänzender Vorschriften zu. Informationen zur Datenverarbeitung durch Unite sind abrufbar und druckbar unter https://unite.eu/de-ch/privacy.
11 Vertraulichkeit
11.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
11.2 Die Parteien vereinbaren, über Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren und geeignete Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen. Die Vertraulichen Informationen der anderen Partei dürfen nicht über die Dauer dieser Vereinbarung hinaus verwendet werden und sind auf Aufforderung oder spätestens nach Ende der Vereinbarung herauszugeben bzw. Kopien davon zu vernichten, es sei denn, es besteht eine gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungspflicht. Jede Partei ist verpflichtet, die jeweils andere Partei zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter von den Vertraulichen Informationen Kenntnis erlangt hat oder die Vertraulichen Informationen unbefugt genutzt oder dies zu erwarten ist.
11.3 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
(1) die der Partei bei Abschluss des Vertrages mit der jeweiligen Partei nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
(2) die bei Abschluss des Vertrages mit der jeweiligen Partei öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrages mit der jeweiligen Partei beruht;
(3) die an Verbundene Unternehmen, Mitarbeiter oder bevollmächtigte Vertreter der jeweils anderen Partei mitgeteilt werden, soweit diese die Informationen für die Durchführung des Vertrages mit der jeweiligen Partei kennen müssen. Die Empfänger der mitgeteilten Informationen sind hierbei im gleichen Umfang über die Vertraulichkeit zu verpflichten;
(4) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen;
(5) die von Mitarbeitern der offenlegenden Partei in Erfüllung oder Wahrnehmung der in Compliance-Richtlinien oder/und gesetzlichen Regelungen beinhalteten Rechte gegenüber den zuständigen Stellen mitgeteilt werden;
(6) die an Berater weitergegeben werden, die gesetzlich oder vertraglich mindestens in gleichem Maße wie hier geregelt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Diejenige Partei, die sich auf die vorstehend genannten Ausnahmen beruft, trägt die Beweislast.
11.4 Mitarbeiter dürfen Vertrauliche Informationen nur erhalten, wenn dies für die Erfüllung der der jeweiligen Partei obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist (Need-to-know-Prinzip) und sie gleichermaßen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
11.5 Die offenbarende Partei hat hinsichtlich der Vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die empfangende Partei erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Nutzungsvertrag – sonstige Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonst wegen konkludenten Verhaltens. Die empfangende Partei hat es zu unterlassen, die Vertraulichen Informationen außerhalb der vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen von Unite in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen. Insbesondere wird die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber der offenbarenden Partei oder Dritten zu verschaffen.
11.6 Diese Regelungen zur Vertraulichkeit gelten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
12 Neutralität
Unite sorgt für die Einhaltung der folgenden Loyalitäts- und Neutralitätsgrundsätze und stellt sicher, dass auch Verbundene Unternehmen diese Grundsätze erfüllen:
12.1 Verpflichtet sich Unite gegenüber dem Einkäufer zur Einkäuferloyalität, so handelt Unite gegenüber den Anbietern im Auftrag und Interesse des Einkäufers und wahrt die nachstehenden Neutralitätsgrundsätze nach Maßgabe der vom Einkäufer aufgestellten Kriterien.
12.2 Ist ein Artikel bei mehreren Anbietern verfügbar, erfolgt die Auswahl unter den Anbietern nach fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien (Anbieterneutralität). Unite als Verkäufer unterliegt den gleichen Kriterien ohne Einräumung von Vorteilen.
12.3 Erfolgt der Verkauf durch Unite, zieht Unite keine Wettbewerbsvorteile gegenüber solchen Anbietern, bei denen der Einkäufer direkt bestellt, aus den Daten, die Unite durch das Bereitstellen der technischen Infrastruktur zur Verfügung stehen könnten.
12.4 Suchergebnisse werden nach fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien angezeigt, soweit der Einkäufer keine Kriterien zur Anzeige vorgibt. Ein besseres Ranking gegen Einräumung finanzieller oder sonstiger Vorteile ist ausgeschlossen. Unite als Verkäufer unterliegt den gleichen Kriterien ohne Einräumung von Vorteilen.
12.5 Unite lässt sich nicht von Aktivitäten der Anbieter beeinflussen, die außerhalb der Plattform stattfinden. Der Verhaltenskodex für unsere Geschäftspartner (abrufbar unter https://unite.eu/de-ch/unite-coc) bleibt unberührt.
13 Unterbeauftragung
13.1 Unite darf Verbundene Unternehmen und Dritte einsetzen, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Unite bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich und haftet für Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
13.2 Wenn und soweit eine Unterauftragsvereinbarung den Umgang mit personenbezogenen Daten beinhaltet, erfolgt dies in Übereinstimmung mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.
13.3 Unite wird dem Unternehmen auf Anfrage eine Liste aller zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Verbundenen Unternehmen und eine Beschreibung der jeweiligen Leistungen zur Verfügung stellen.
14 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung
14.1 Das Unternehmen kann nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben, wenn sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder es sich um einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Bei Mängeln einer Lieferung bleiben die Gegenrechte des Unternehmens unberührt.
14.2 Das Unternehmen kann nur mit Zustimmung von Unite eine Abtretung, Übertragung, Belastung oder sonstige Berechtigung Dritter zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung und/oder aus den hiernach vereinbarten Einzelverträgen vornehmen, es sei denn, die Abtretung erfolgt zwischen Verbundenen Unternehmen.
15 Gerichtsstand, Rechtswahl, Sprache
15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten wegen oder mit Bezug zu jeder Vereinbarung mit Unite sowie über ihr Zustandekommen und ihre Wirksamkeit ist der Sitz von Unite.
15.2 Jede nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Unite geschlossene Vereinbarung, einschließlich ihrem Zustandekommen, unterliegt dem am Sitz von Unite geltenden Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
15.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in mehreren Sprachfassungen zur Verfügung gestellt. Im Falle von Konflikten oder unterschiedlichen Auslegungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist für Vertragspartner von Unite mit Sitz in Deutschland, Österreich und den deutschsprachigen Gebieten der Schweiz die deutschsprachige Fassung (abrufbar unter https://unite.eu/de-de/terms-of-use) maßgebend. In allen anderen Fällen ist die englischsprachige Fassung (abrufbar unter https://unite.eu/en-global/terms-of-use) maßgebend.
16 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Zumutbare Änderungen nicht wesentlicher Bestandteile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Unternehmen mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen die von Unite angebotenen Leistungen nach dem Inkrafttreten der Änderung weiterhin nutzt und den Vertrag nicht kündigt. Unite wird auf diese Folgen in der Mitteilung besonders hinweisen. Unite wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen.
Teil B – Nutzungsvertrag/API
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Nutzung der Leistungen von Unite und finden ergänzende Anwendung zu den Regelungen des Teils A - Allgemeiner Teil.
I Nutzungsvertrag
1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Nutzungsvertrages ist die Nutzung der Beschaffungslösungen von Unite außerhalb konkreter Beschaffungsvorgänge; für konkrete Beschaffungsvorgänge finden die Regelungen in Teil C (Einkäuferseite) und D (Anbieterseite) Anwendung. Unite bietet Unternehmen auf geeignetem Weg weitere einzeln buchbare und gegebenenfalls entgeltpflichtige Produkte und Leistungen zur Nutzung an.
2 Nutzung der von Unite angebotenen Leistungen
2.1. Mit der Nutzung der von Unite angebotenen Leistungen akzeptiert das Unternehmen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Das Unternehmen verpflichtet sich, bei der Nutzung der von Unite angebotenen Leistungen nicht gegen geltende Rechtsvorschriften und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstoßen.
2.3 Um die von Unite angebotenen Leistungen nutzen zu können, ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Mit der Registrierung kommt zwischen Unite und dem Unternehmen ein Vertrag (im Folgenden „Nutzungsvertrag“) über die Nutzung der Leistungen von Unite auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaiger Leistungs-/Produktbeschreibungen zustande.
2.4 Unite gewährt dem Unternehmen ein auf die Dauer des Nutzungsvertrages und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränktes weltweites, nicht ausschließliches, gebührenfreies, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der von Unite angebotenen Leistungen im Rahmen des Vertragsgegenstandes.
2.5 Das Unternehmen ist selbst dafür verantwortlich, die (jeweils erforderlichen) technischen Voraussetzungen für den Zugang zur Plattform, Produkten oder Produktschnittstellen von Unite zu schaffen, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Hardware und Betriebssystemsoftware, der Verbindung zum Internet sowie aktueller und gängiger Browsersoftware. Unite wird Unternehmen auf Anfrage oder unter https://unite.eu über die jeweils aktuellen Systemvoraussetzungen informieren.
3 Crawling
Die von Unite oder durch Dritte zur Verfügung gestellten Inhalte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Texte, Grafiken, Logos, Bilder und Videoclips, sind durch das Urheber- und Datenbankschutzrecht geschützt. Andere Nutzungen als die bestimmungsgemäße Anzeige der Inhalte sind dem Vertragspartner nicht gestattet. Es ist insbesondere nicht erlaubt, ohne ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers:
diese Inhalte durch das Unternehmen oder Dritte zu vervielfältigen oder zu verwenden;
automatisierte Programme, wie z.B. Crawling- oder Extrahierungsprogramme, einzusetzen, um wesentliche Teile der von Unite oder verbundenen Unternehmen bereitgestellten Angebote und Dienstleistungen zu extrahieren oder zu vervielfältigen;
eine eigene Datenbank zu erstellen und/oder zu veröffentlichen, die wesentlichen Teile der Angebote, Dienstleistungen oder Konditionen der von Unite bereitgestellten Leistungen beinhaltet;
Modifikationen, Reverse Engineering, Disassemblierung, Rekonstruktion, Dekomprimierung oder Kopien der von Unite oder durch Dritte zur Verfügung gestellten Inhalte vorzunehmen.
Das Unternehmen trägt die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung des Rechteinhabers.
4 Registrierung/Unternehmensanlage/Verantwortlichkeit für die Zugangsdaten
4.1 Die von Unite bei der Registrierung und bei Unternehmensanlage abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. Ändern sich nach der Registrierung und/oder der Unternehmensanlage die angegebenen Daten, so ist das Unternehmen verpflichtet, diese Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
4.2 Das Unternehmen ist für die Sicherstellung der Vertraulichkeit seiner Zugangsdaten für das Unite Konto verantwortlich. Das Unternehmen darf die Zugangsdaten nicht an Dritte weitergeben.
4.3 Das Unternehmen erklärt sich damit einverstanden, für alle Aktivitäten verantwortlich zu sein, die über sein Unite Konto autorisiert werden. Für Aktivitäten dritter Parteien ist das Unternehmen nicht verantwortlich, wenn und soweit es alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Zugangsdaten für das Unite Konto geheim gehalten und sicher aufbewahrt werden.
4.4 Das Unternehmen hat Unite unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt oder die Zugangsdaten unautorisiert genutzt hat oder dies zu erwarten ist.
5 Maßnahmen bei Pflichtverletzungen
5.1 Unite ist berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstige Vereinbarungen (z.B. den Verhaltenskodex für unsere Geschäftspartner) zwischen Unite und dem Unternehmen nicht einhält oder verletzt:
(1) Mitteilung an das Unternehmen verbunden mit der Aufforderung zur Unterlassung/Änderung;
(2) Löschen der betroffenen Inhalte;
(3) Einschränkung der Funktionalitäten von Unite;
(4) Vorübergehende Sperrung;
(5) Endgültige Sperrung. Unite ist berechtigt, das Unternehmen endgültig von der Nutzung von Unite auszuschließen und auch eine erneute Registrierung zu blockieren („endgültige Sperrung“), sobald Unite dem Unternehmen gegenüber gekündigt hat oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der Unite zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigen würde.
5.2 Bei der Wahl und Reihenfolge der Maßnahmen berücksichtigt Unite die berechtigten Interessen des Unternehmens, insbesondere, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen den Verstoß nicht oder nicht überwiegend verschuldet hat. Im Fall einer vorübergehenden Sperrung wird Unite nach billigem Ermessen nach Stellungnahme des Unternehmens über eine Entsperrung der Anbindung in angemessener Zeit entscheiden und das Unternehmen hierüber informieren.
6 Laufzeit und Beendigung des Nutzungsvertrags
6.1 Der Nutzungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
6.2 Das Unternehmen kann den Nutzungsvertrag jederzeit kündigen, es sei denn, es wurde aufgrund weitergehender vertraglicher Verpflichtungen eine längere Frist vereinbart.
6.3 Unite kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt.
6.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6.5 Unite behält sich vor, bei dauerhafter Inaktivität das Nutzerkonto zu löschen und den Nutzungsvertrag zu beenden.
II API Nutzungsbedingungen
Soweit eine Anbindung des Unternehmens mit einem direkten Zugriff auf Unite mittels einer Programmierschnittstelle (API) erfolgt, gelten die API-Nutzungsbedingungen neben Teil A (Allgemeiner Teil) und Abschnitt B I (Regelungen der Plattform-Nutzung) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unite. Im Fall von Widersprüchen gehen die API-Nutzungsbedingungen vor. Die API-Nutzungsbedingungen sind abrufbar unter https://unite.eu/de-ch/api-terms-of-use.
Teil C - Einkäuferseitige Regelungen
Die nachfolgenden Regelungen gelten für Einkäufer, die bei Unite bestellen und finden ergänzende Anwendung zu den Regelungen des Teil A - Allgemeiner Teil.
I Single Creditor Beschaffungslösung
Unite bietet ein auf Einkäufer fokussiertes Dienstleistungsmodell: die Single Creditor Beschaffungslösung. Voraussetzung ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Einkäufer. Für die Single Creditor Beschaffungslösung gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils in Teil A und die Regelungen zum Einkauf bei Unite gemäß Abschnitt C II und ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
1 Beschaffungsauftrag
1.1 Der Einkäufer beauftragt Unite damit zu prüfen, ob die Beschaffung bestimmter Artikel zu den vom Einkäufer vorgegebenen Kriterien, zum Beispiel Preis, Lieferzeit, Lieferantenqualifikation, möglich ist und im Erfolgsfall diese Artikel für den Einkäufer zu beschaffen („Geschäftsbesorgungsvertrag“). Unite handelt bei der Erfüllung des Auftrags ausschließlich im Interesse des Einkäufers und ist diesem gegenüber loyal.
1.2 Die Bestellung des Kunden ist das Angebot an Unite zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages.
1.3 Unite bestätigt den Eingang der Bestellung unmittelbar nach Erhalt. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme des Geschäftsbesorgungsvertrages dar.
1.4 Der Geschäftsbesorgungsvertrag kommt zustande
1.4.1 durch den Erhalt der Rechnung, spätestens mit Versand der bestellten Artikel;
1.4.2 in besonderen Fällen durch ausdrückliche Annahmeerklärung seitens Unite.
1.5 Falls es Unite nicht gelingt, ein Angebot zur Beschaffung der Artikel gemäß den Kriterien des Einkäufers zu identifizieren, teilt Unite dies dem Einkäufer in Textform mit. Weitere Verpflichtungen von Unite bestehen in diesem Fall nicht.
1.6 Falls es Unite gelingt, ein Angebot zur Beschaffung der Artikel gemäß den Kriterien des Einkäufers zu identifizieren, verkauft Unite die bestellten Artikel gemäß den Bedingungen aus Teil C II (Einkauf bei Unite) an den Einkäufer.
2 Vergütung
2.1 Die von dem Einkäufer zu zahlenden Entgelte bestimmen sich ausschließlich nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen Unite und dem Einkäufer.
2.2 Der Einkäufer zahlt Unite für die abgewickelten Aufträge eine Provision. Die Provision fällt für jeden über Unite wirksam abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag an. Wird die Bestellung nicht ausgeführt, fällt keine Provision an. Die Provision kann Bestandteil des Artikelpreises werden.
3 Preisermittlung/Auktionierung
3.1 Unite kann zur Ermittlung des Angebotes, das die Kriterien des Einkäufers am besten erfüllt, eine elektronische Auktion zwischen den Angeboten der Anbieter durchführen. Dabei wird der Artikelpreis im Rahmen eines rückwärtigen Auktionsverfahrens zwischen dem vom Anbieter angegebenen Minimal- und Maximalpreis ermittelt.
3.2 Unite und der Einkäufer können vereinbaren, dass nur die Angebote bestimmter Anbieter in die Auktion einbezogen werden, die Unite nach Maßgabe der Kriterien des Einkäufers vorqualifiziert hat.
4 Offenlegung
Unite legt dem Einkäufer den Namen des Anbieters und den Preis offen, zu dem Unite bei dem Anbieter bestellt, wenn Unite und der Einkäufer dies vereinbart haben. Der Einkäufer stellt sicher, dass die ihm so offengelegten Verkaufspreise der Anbieter nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.
II Einkauf bei Unite im Handelsgeschäft
Unite bietet Einkäufern die Möglichkeit, direkt aus dem Handelssortiment von Unite zu bestellen. Unite unterhält keine eigenen Lager. Lieferungen werden dem Einkäufer vom Anbieter direkt im Streckengeschäft zugesandt.
1 Vertragsschluss
1.1 Die Bestellung des Einkäufers ist das Angebot an Unite zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den in der Bestellung genannten Bedingungen.
1.2 Unite bestätigt den Eingang der Bestellung unmittelbar nach Erhalt. Diese Bestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar.
1.3 Der Vertrag kommt zustande
1.3.1 durch den Erhalt der Rechnung, spätestens mit Versand der bestellten Artikel;
1.3.2 in besonderen Fällen durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung seitens Unite.
1.4 Bei einer Teillieferung bezieht sich der Vertragsschluss ausschließlich auf den versandten Teil der Bestellung.
2 Artikelangaben
2.1 Die von Unite gegenüber dem Einkäufer dargestellten Abbildungen sind unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung der jeweiligen Artikel dar.
2.2 Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der von Unite angegebene Verkaufspreis ist ausdrücklich als Bruttopreis kenntlich gemacht.
2.3 Sollte sich eine fehlerhafte Preisauszeichnung oder eine nicht unwesentlich fehlerhafte Artikelbeschreibung der gegenüber dem Einkäufer dargestellten Artikel zeigen, sind sowohl Unite als auch der Einkäufer ungeachtet eines etwaigen Anfechtungsrechtes berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes durch die jeweilige Partei zu erklären. Im Falle des Rücktritts ist die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
3 Vorbehalt der Lieferbarkeit
3.1 Die von Unite angegebenen Lieferzeiten und Verfügbarkeiten beruhen auf den Angaben der Anbieter von Unite und beziehen sich auf die Werktage von Montag bis Freitag. Sie sind unverbindliche Aussagen über die voraussichtlichen Lieferzeiten und Verfügbarkeiten.
3.2 Bei verspäteter Lieferung des Artikels informiert Unite den Einkäufer hierüber unverzüglich. In diesem Fall kann der Einkäufer von dem Vertrag zurücktreten bzw. ist an seine Bestellung nicht mehr gebunden; es sei denn, der Einkäufer hat der verspäteten Lieferung zugestimmt oder die Lieferung des Artikels ist bereits erfolgt.
3.3 Bei Nichtverfügbarkeit eines Artikels informiert Unite den Einkäufer hierüber unverzüglich. In diesem Fall können sowohl der Einkäufer als auch Unite von dem Vertrag zurücktreten bzw. sind an die Bestellung nicht mehr gebunden. Dies gilt für Unite nur, soweit Unite die Nichtverfügbarkeit des Artikels nicht zu vertreten hat.
4 Lieferbedingungen
4.1 Das Geschäftsmodell von Unite bedeutet, dass Teillieferungen systemimmanent sind. Der Einkäufer erklärt sich mit Teillieferungen einverstanden, es sei denn, der Einkäufer weist nach, dass die Teillieferung wirtschaftlich für ihn nicht von Interesse ist. In diesem Fall kann der Einkäufer von dem Vertrag zurücktreten.
4.2 Die Lieferung erfolgt nach den Incoterms 2020 DPU (Geliefert benannter Ort entladen). Abweichend zu den Incoterms 2020 DPU trägt der Einkäufer alle Kosten der Beförderung der Artikel bis zum benannten Bestimmungsort einschließlich der Entladekosten.
4.3 Sollte eine Inselanlieferung erforderlich sein, kann es zur Entstehung von Zusatzkosten kommen, die der Einkäufer zu tragen hat.
4.4 Der Einkäufer ist nach Maßgabe der Regelungen im Allgemeinen Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Einhaltung von Sanktionsgesetzen, insbesondere Exportkontrollbestimmungen und alle damit verbundenen Kosten selbst verantwortlich. Die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen beinhaltet, dass der Einkäufer keine von Unite bezogenen Artikel unmittelbar oder mittelbar an Dritte oder in Länder verkauft oder liefert, sofern dies gegen Sanktionsgesetze verstößt. Es liegt allein in der Verantwortung des Einkäufers, sich Kenntnis über die zugrundeliegenden Sanktionsgesetze einschließlich Exportkontrollbestimmungen zu verschaffen. Unite kann lediglich die Einhaltung der relevanten Bestimmungen im Liefergebiet gewährleisten.
5.5 Unite ist nicht verpflichtet, dem Einkäufer eine Lieferanten- oder Langzeitlieferantenerklärung auszustellen oder zu beschaffen.
5 Untersuchungs- und Rügepflicht
5.1 Der Einkäufer hat den Artikel unverzüglich nach der Lieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu erwarten ist, zu untersuchen. Sollte sich ein Mangel zeigen, ist dieser Mangel Unite unverzüglich anzuzeigen, spätestens innerhalb einer Woche ab Wareneingang.
5.2 Unterlässt der Einkäufer die rechtzeitige Mangelanzeige, so gilt der Artikel als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
5.3 Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gilt der Artikel auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
5.4 Zur Erhaltung der Rechte des Einkäufers genügt die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige.
5.5 Hat Unite den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich Unite nicht auf diese Vorschriften berufen.
6 Gewährleistung
6.1 Ist der Artikel mangelhaft, wird Unite nach eigener Wahl nacherfüllen
(1) durch Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung
oder
(2) durch Umtausch des gelieferten mangelhaften Artikels gegen einen mangelfreien Artikel.
6.2 Liefert Unite zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Artikel an den Kunden, kann Unite Rückgewähr des mangelhaften Artikels verlangen.
6.3 Schlagen mindestens zwei Versuche zur Nacherfüllung binnen jeweils angemessener Frist fehl, so ist der Einkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Weitergehende Ansprüche des Einkäufers sind ausgeschlossen, es sei denn, Unite hat den Mangel zu vertreten.
6.4 Die Annahme eines durch den Einkäufer zurückgesandten Artikels durch Unite führt nicht zu einer automatischen Anerkennung eines Gewährleistungsanspruches des Einkäufers. Unite prüft, ob ein solcher besteht.
6.5 Selbständige Garantieversprechen des Herstellers und/oder des Anbieters des gelieferten Artikels bleiben unberührt.
6.6 Die Rechte des Einkäufers nach dieser Ziffer verjähren ein Jahr ab Lieferung des Artikels, soweit der Anbieter Unite nicht eine längere Gewährleistungsfrist eingeräumt hat. In diesem Fall findet die für den Einkäufer günstigere Gewährleistungsfrist Anwendung. Hat Unite den Mangel an dem Artikel arglistig verschwiegen, so gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Der gelieferte Artikel verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von Unite.
7.2 Der Einkäufer ist nicht berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Artikel zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder Dritten andere Sicherungsrechte hieran einzuräumen. Erwirbt dennoch ein Dritter Rechte an dem Artikel, so tritt der Einkäufer schon jetzt sämtliche ihm hierdurch entstehenden Rechte an Unite ab. Unite nimmt diese Abtretung an. Der Einkäufer ist verpflichtet, Unite unverzüglich zu benachrichtigen, falls hinsichtlich des Artikels eine Pfändung, eine Beschlagnahme oder eine sonstige Verfügung seitens eines Dritten erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht. Ferner ist er verpflichtet, Unite unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
7.3 Der Einkäufer ist berechtigt, den Artikel im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Artikels entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Unite als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Unite Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird der Artikel veräußert, so tritt der Einkäufer im Zeitpunkt der Bestellung die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Unite (bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung) an Unite ab. Unite nimmt diese Abtretung an.
7.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Unite um mehr als 10%, wird Unite auf Verlangen des Einkäufers Sicherheiten nach Wahl von Unite freigeben.
III Einkauf des Einkäufers im eigenen Namen beim Anbieter
1 Vertragsverhältnis
1.1 Die nachfolgenden Regelungen finden Anwendung, wenn der Einkäufer direkt ohne Unite als Verkäufer beim Anbieter bestellt. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag liegt in diesem Fall nicht vor.
1.2 Unite ist in diesem Fall nur Vertragspartner für die bereitgestellten Leistungen, jedoch nicht Verkäufer der Artikel des Anbieters. Unite handelt auch nicht als Vertreter für die Unternehmen. Allein die vertragsschließenden Unternehmen sind verantwortlich, dass sämtliche gesetzliche Bestimmungen und/oder behördliche Anordnungen nach der für den jeweils mithilfe der Leistungen von Unite einzugehenden Vertrag maßgeblichen Rechtsordnung eingehalten werden. Auch wenn Unite ein Bestell-Avis sendet, ändert das nichts an der direkten vertraglichen Beziehung zwischen Einkäufer und Anbieter.
1.3 Zwischen Einkäufer und Anbieter finden grundsätzlich die zwischen diesen vereinbarten Vertragsbedingungen Anwendung. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so finden auf Bestellungen des Einkäufers beim Anbieter die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
2 Rechnungsstellung durch Unite
Beauftragt der Anbieter Unite oder ein mit Unite Verbundenes Unternehmen („Rechnungssteller“) mit der Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung, so gilt Folgendes:
2.1 Unite informiert den Einkäufer vor der ersten Bestellung, dass Unite selbst oder über ein Verbundenes Unternehmen (i) im Namen und für Rechnung des Anbieters Rechnungen an den Einkäufer erstellt und (ii) die Zahlungsannahme und Weiterleitung der Zahlung des Einkäufers an den Anbieter – soweit rechtlich erforderlich unter Zuhilfenahme eines Zahlungsdienstleisters – übernimmt.
2.2 Nur bei Zahlung auf das von dem Rechnungssteller angegebene Konto tritt für den Einkäufer schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Gläubiger/Anbieter ein. Eine Zahlung an den Anbieter direkt ist in diesem Falle nicht vorzunehmen, es sei denn, der Rechnungssteller hat die Zahlungsabwicklung nach erfolglosem Mahnlauf an den Anbieter übergeben.
Teil D – Anbieterseitige Regelungen
Die nachfolgenden Regelungen gelten für Anbieter, die Artikel über Unite als Verkäufer oder im eigenen Namen an Einkäufer vertreiben und finden ergänzende Anwendung zu den Regelungen des Teil A – Allgemeiner Teil.
I Allgemeine Regelungen
1 Verpflichtungen des Anbieters
1.1 Der Anbieter stellt Unite einen online-fähigen Katalog in einem von Unite zu bestimmenden Datenformat in elektronisch lesbarer Form zur Verfügung.
1.2 Der Anbieter verpflichtet sich, die folgenden Anforderungen zu beachten und einzuhalten:
1.2.1 Der Anbieter ist verantwortlich für die Verkehrsfähigkeit der in seinem Katalog dargestellten Artikel sowie dafür, dass Voraussetzungen für ein Anbieten und/oder für ein Inverkehrbringen der Artikel, insbesondere über eine Onlineplattform, erfüllt sind.
1.2.2 Alle angebotenen und gelieferten Artikel entsprechen den geltenden europäischen Verordnungen und Richtlinien, deren Umsetzungsbestimmungen in nationales Recht sowie weiteren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Vertragsgebietes in der jeweils aktuellen Fassung.
2 Einräumung von Nutzungsrechten
2.1 Der Anbieter gewährt Unite ein unentgeltliches, einfaches, widerrufliches, für die Dauer des Vertrages befristetes, auf die Verwendung für die Leistungen von Unite im Rahmen des Vertragsgegenstandes beschränktes Nutzungsrecht am Produktkatalog und an dessen Inhalten, insbesondere Produktabbildungen und Produktbeschreibungen. Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Verwendung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung, öffentlichen Zugänglichmachung, Darstellung, Bearbeitung und Neuformatierung aller zur Verfügung gestellten Daten. Eine Bearbeitung der zur Verfügung gestellten Daten erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, die Produktdarstellung durch Unite zu verbessern. Unite wird die Marken oder Produktbilder des Anbieters nicht so ändern, dass sie nicht mehr der ursprünglich zur Verfügung gestellten Form entsprechen (mit Ausnahme von Größenanpassungen, soweit die Seitenverhältnisse beachtet werden und keine Verfälschung anzunehmen ist).
2.2 Unite darf das eingeräumte Nutzungsrecht ausschließlich an Verbundene Unternehmen sowie an Kooperierende Partnerunternehmen unterlizenzieren. Kooperierendes Partnerunternehmen meint Dienstleister für Lösungssysteme im Bereich der elektronischen Geschäftsbeziehungen, der seinem Kunden im Rahmen einer Kooperation mit Unite Zugang zu den von Unite angebotenen Leistungen über eine Unite API und/oder das System des Kooperierenden Partnerunternehmens ermöglicht.
2.3 Bei einer nicht-katalogbasierten Anbindung überträgt der Anbieter Unite ein unentgeltliches, einfaches, zeitlich für die Dauer der Vertragsbeziehung befristetes, weltweites Nutzungsrecht an seinen durch Unite eingebundenen Inhalten; insbesondere Produktabbildungen und Produktbeschreibungen, an allen Werken, Werkteilen, Datenbanken, vornehmlich zur Vervielfältigung, Verbreitung, Überarbeitung einschließlich des Rechts, diese Inhalte online zu nutzen.
2.4 Für die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der Angaben, Abbildungen, Artikelbeschreibungen und sonstigen Inhalte in dem überlassenen Katalog ist der Anbieter verantwortlich. Der Anbieter gewährleistet, dass der Unite zur Verfügung gestellte Katalog sowie die in ihm enthaltenen Angaben, Abbildungen, Artikelbeschreibungen und sonstigen Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Er gewährleistet insbesondere, dass er berechtigt ist, Inhalte Dritter für die Erstellung des Katalogs zu nutzen und Unite zu Zwecken der Durchführung dieser Vereinbarung die hierfür erforderlichen Rechte einzuräumen.
2.5 Das Nutzungsrecht am Katalog umfasst auch das Verwenden von Kataloginhalten zum Bewerben und/oder Suchen/Auffinden der Plattformen bzw. der Artikel bei Suchmaschinen. Daneben räumt der Anbieter Unite das Recht ein, den Namen und die Marke(n) des Anbieters im Zusammenhang mit dem Katalog und den Artikeln des Anbieters zu nutzen. Eine Pflicht zur Urheberbenennung besteht nicht.
3 Kundendaten
Der Anbieter verpflichtet sich, die von Unite übermittelten Kundendaten ausschließlich zur Abwicklung des Auftrags zu verwenden. Bei jeder weitergehenden Verwendung hat der Anbieter die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung etwaiger personenbezogener Daten gem. Art. 5, 6 DSGVO oder anderen anwendbaren nationalen und internationalen Rechtsvorschriften zum Datenschutz eigenverantwortlich sicherzustellen.
4 Freistellung
4.1 Soweit ein Dritter Unite
(1) im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Zusicherungen, Gewährleistungen oder Pflichten des Anbieters aus einer Vereinbarung mit Unite oder aus der Bestellung von Artikeln
oder
(2) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Bezug auf Artikel des Anbieters
in Anspruch nimmt, hat der Anbieter Unite von derartigen Ansprüchen freizuhalten und von damit zusammenhängenden Kosten, Aufwendungen und Schäden einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen.
4.2 Soweit der Anbieter verpflichtet ist, Unite von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, erklärt er sich auf Anforderung durch Unite bereit, Unite nach deren Weisungen auf seine Kosten gegenüber einer Inanspruchnahme zu verteidigen bzw. Unite bei der Verteidigung zu unterstützen.
4.3 Die Freistellung findet im gleichen Umfang auf die jeweils leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Stellvertreter von Unite und Verbundene Unternehmen von Unite Anwendung.
4.4 Die Verpflichtung zur Freistellung gilt nach Beendigung des Nutzungsvertrags fort.
5 Kündigung
5.1 Die Vereinbarung zwischen Unite und dem Anbieter ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
5.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass - unbeschadet einer Beendigung dieser Vereinbarung - Aufträge, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung noch nicht beendet sind, ordnungsgemäß entsprechend dieser Vereinbarung abzuwickeln sind.
II Verkauf an Unite
1 Verpflichtungen des Anbieters
1.1 Der Anbieter ist verpflichtet, sämtliche in dem überlassenen Katalog aufgeführten Artikel in den gewählten Liefergebieten tatsächlich anzubieten und die Belieferung der Kunden (im Wege des Streckengeschäfts) in der im Katalog angegebenen Lieferzeit sicherzustellen.
1.2 Der Anbieter ist verpflichtet, auf Anforderung von Unite eine Lieferantenerklärung für Artikel mit Präferenzursprungseigenschaft zur Verfügung zu stellen.
1.3 Der Anbieter ist verpflichtet, die Artikelanforderungen bei Unite (abrufbar unter https://unite.eu/de-ch/item-requirements) aktiv zur Kenntnis zu nehmen und insbesondere zu gewährleisten, dass die durch den Anbieter in seinem Katalog angebotenen Artikel diesen Anforderungen entsprechen. Unite wird dem Anbieter jede Änderung/Ergänzung der Übersicht in Textform mitteilen.
1.4 Der Anbieter verpflichtet sich, eine allgemeine Haftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die eine Produkthaftpflichtversicherung enthält und mindestens eine Summe von 5.000.000 EUR pro Personen- und Sachschaden abdeckt und dies auf Aufforderung von Unite nachzuweisen. Der summenmäßige Umfang der Ansprüche von Unite gegen den Anbieter wird durch das Bestehen einer solchen Versicherung nicht beschränkt.
2 Vertragsschluss, Auftragsabwicklung, Rücktrittsrecht
2.1 Das Vertragsverhältnis über den Erwerb von Artikeln aus dem Katalog besteht ausschließlich zwischen Unite und dem Anbieter. Der Anbieter nimmt die Lieferung der Artikel (im Wege des Streckengeschäfts, d.h. in Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Unite) direkt an den Kunden vor.
2.2 Unite ist grundsätzlich der alleinige Ansprechpartner des Einkäufers und des Anbieters. Jegliche direkte Kommunikation zwischen dem Anbieter und dem Einkäufer sind Unite unverzüglich unter Angabe des Inhalts anzuzeigen.
2.3 Indem der Anbieter den Katalog zur Verfügung stellt, lädt er Unite zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags über die im Katalog genannten Artikel ein. Die Bestellung von Unite an den Anbieter stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages nach Maßgabe der vom Anbieter angegebenen Kriterien wie Preis, Verfügbarkeit und Lieferzeit dar. Der Kaufvertrag über die bestellten Artikel kommt zwischen den Parteien ohne ausdrückliche Annahme des Angebots seitens des Anbieters zustande, soweit der Anbieter nicht unverzüglich den Auftrag ablehnt. Unabhängig davon übersendet der Anbieter unverzüglich nach Erhalt der Bestellung an Unite eine Auftragsbestätigung in elektronischer Form.
2.4 Nach Kaufvertragsabschluss teilt der Anbieter Unite unverzüglich Lieferverzögerungen, mangelnde Verfügbarkeiten oder andere die Lieferung betreffende Störungen und/oder Abweichungen vom Vereinbarten in elektronischer Form mit. In diesem Fall wird Unite das Recht eingeräumt, in Bezug auf die nicht erbrachte (Teil-)Leistung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
2.5 Der Anbieter sendet die Artikel direkt an den im Auftrag benannten Einkäufer und teilt Unite den Zeitpunkt der Auslieferung an die Transportperson und soweit möglich die Zustellung an den Einkäufer unverzüglich mittels eines Lieferavis in elektronischer Form mit. Diese Mitteilung über den Versand an den Einkäufer beinhaltet ebenfalls jene Daten, die zugleich in dem an den Einkäufer gerichteten Lieferschein enthalten sind und die ein Tracking/eine Verfolgung der Sendung ermöglichen. Der Lieferschein entspricht den Vorgaben von Unite.
2.6 Der Anbieter stellt seine Rechnung für die Bestellung von Unite unmittelbar an Unite. Eine Abrechnung des Anbieters gegenüber dem Einkäufer erfolgt nicht.
2.7 Unite ist berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen Bewirkung der Lieferung durch den Anbieter zu verweigern. Hat der Anbieter einen Teil der Bestellung geliefert, so ist Unite ebenfalls bis zur vollständigen Bewirkung der Lieferung zur Verweigerung der Zahlung berechtigt, insoweit dies nicht insbesondere wegen Geringfügigkeit der ausstehenden Teillieferung gegen Treu und Glauben verstößt.
2.8 Artikelrückgaben, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfolgen durch den Einkäufer auf Weisung von Unite direkt an den Anbieter.
3 Erfüllungsort und Transportrisiko
3.1 Erfüllungsort für die Zahlungspflichten von Unite ist der Sitz von Unite.
3.2 Die Lieferung erfolgt nach den Incoterms 2020 DPU (Geliefert benannter Ort entladen), wobei benannter Bestimmungsort die vom Kunden für die Bestellung angegebene Lieferanschrift ist, soweit in der Artikelbeschreibung kein abweichender Zustellhinweis des Anbieters erfolgt. Abweichend zu den Incoterms 2020 DPU belastet Unite alle Kosten der Beförderung der Artikel bis zum benannten Bestimmungsort einschließlich der Entladekosten an den Einkäufer.
4 Artikelpreise
4.1 Der Anbieter kann den hinterlegten Katalog bzw. die darzustellenden Artikelpreise oder Angebotsbedingungen mittels eines Katalogupdates gegenüber Unite jederzeit ändern. Die Änderungen werden mit Einbindung des vom Anbieter zur Verfügung gestellten Katalogupdates durch Unite (Live-Stellung) wirksam.
4.2 Unabhängig davon können Bestellungen des Einkäufers, die vor der Katalogänderung in dem einkäuferseitigen Bestellsystem platziert wurden, aber erst nach der Katalogänderung durch ein dazwischengeschaltetes Genehmigungsverfahren des Einkäufers durch Unite an den Anbieter übermittelt werden, die Konditionen vor der Katalogänderung beinhalten.
4.3 Unite analysiert die vom Anbieter gegenüber Unite erhobenen Einkaufspreise in pseudonymisierter und berichtet in aggregierter Form an andere Anbieter zum Zwecke des Preisreportings.
5 Gewährleistung
5.1 Ist der Artikel mangelhaft, kann Unite die folgenden Gewährleistungsansprüche geltend machen:
5.1.1 Unite kann als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Artikels an den Einkäufer verlangen. Hierbei sind die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten von dem Anbieter zu tragen.
5.1.2 Der Anbieter kann, die von Unite gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des Artikels in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für Unite zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch von Unite beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.
5.1.3 Liefert der Anbieter zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Artikel an den Einkäufer, kann der Anbieter von Unite Rückgewähr des mangelhaften Artikels verlangen.
5.1.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist Unite berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
5.1.5 Davon unberührt sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
5.2 Gewährleistungsansprüche bestehen unabhängig von einer unverzüglichen Mängelrüge im Sinne der jeweiligen Handelsbräuche.
5.3 Die Parteien sind verpflichtet, bei der Behandlung der gegenüber Unite geltend gemachten Gewährleistungs- und Garantieansprüche in einer Weise zusammenzuwirken, die eine bestmögliche und schnelle Klärung und Abwicklung der Ansprüche sicherstellt. Soweit der Anbieter im Hinblick auf Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüche, die gegenüber Unite geltend gemacht wurden, Leistungen erbringt oder Rechtshandlungen gegenüber dem Einkäufer vornimmt, die zur Befriedigung der gegenüber Unite geltend gemachten Ansprüche des Einkäufers führen, wird der Anbieter in diesem Umfang von korrespondierenden Gewährleistungs- und/oder Garantieverpflichtungen in seinem Verhältnis zu Unite frei.
5.4 Erfüllt der Anbieter seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Sache nach deren Lieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Anbieter hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
6 Single Creditor Beschaffungslösung
6.1 In der Single Creditor Beschaffungslösung kann zwischen Einkäufer und Unite vereinbart werden, dass Unite dem Einkäufer den Namen des Anbieters und den Preis offenlegt, zu dem Unite bei dem Anbieter bestellt. In diesem Fall verpflichtet Unite den Einkäufer, sicherzustellen, dass dieser die ihm offengelegten Verkaufspreise der Anbieter nicht an unbefugte Dritte weitergibt.
6.2 Die Offenlegung der Preise erfolgt nur, wenn der Anbieter einer Offenlegung generell oder in Bezug auf den jeweiligen Einkäufer ausdrücklich zugestimmt hat.
7 Preisermittlung/Auktionierung
7.1 Unite kann zur Ermittlung des günstigsten Preises eine elektronische Auktion zwischen den Angeboten der Anbieter durchführen. Dabei wird der Artikelpreis im Rahmen eines rückwärtigen Auktionsverfahrens zwischen dem vom Anbieter angegebenen Minimal- und Maximalpreis ermittelt.
7.2 Die Teilnahme an der Auktion kann unabhängig von der Preisgestaltung davon abhängig gemacht werden, dass der Anbieter vorab von Unite, gegebenenfalls im Auftrag des Einkäufers, definierte Kriterien wie Lieferzeit, Zertifizierungen, etc. erfüllt.
7.3 Unite wird dem Anbieter die anzuwendenden Kriterien transparent vor Ablauf der Auktion bekanntgeben.
III Verkauf im eigenen Namen an Kunden
Die nachfolgenden Regelungen finden ergänzend zu Teil A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abschnitt I dieses Teil D Anwendung, wenn der Anbieter direkt ohne Unite als Verkäufer an den Einkäufer vertreibt.
1 Einwendungen und Einreden sowie Leistungsstörungen aus den einzelnen Bestellungen zugrundeliegenden Verträgen mit dem Kunden hat der Anbieter mit dem Einkäufer direkt und unmittelbar zu regeln. Der Anbieter hat sämtliche bestehende Gewährleistungs- und Garantiepflichten direkt gegenüber dem Einkäufer zu erfüllen. Der Anbieter ist gegenüber Unite verpflichtet, dementsprechende Gewährleistungs- und Garantieansprüche, die fälschlicherweise gegenüber Unite geltend gemacht werden, zu erfüllen.
2 Zwischen Einkäufer und Anbieter finden grundsätzlich die zwischen diesen vereinbarten Vertragsbedingungen Anwendung. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so finden auf Bestellungen des Einkäufers beim Anbieter die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
Historie
Die bis zum 19. April 2024 gültige Fassung der
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mercateo
- Unite Nutzungsbedingungen
- Allgemeinen Vertragsbedingungen Anbieter Unite
- Allgemeinen Vertragsbedingungen Lieferant
finden Sie hier: